Beschlussvorlage - BV/02/23/009

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

Die Stadt Klütz hat den Bebauungsplan Nr. 11 aufgestellt, um planungsrechtliche Voraussetzungen für den Anleger an der Wohlenberger Wiek für eine touristische Entwicklung zu schaffen. Die Bekanntmachung der Satzung ist am 10. Juli 2006 erfolgt. Die Erfüllung der Maßgaben, Auflagen und Hinweise aus dem Genehmigungsbescheid vom 12.10.2001 ist durch Beitrittsbeschluss vom 19.06.2006 erfolgt. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes für den Anleger Wohlenberger Wiek ist das Ziel verfolgt worden, den Anleger unter Gesichtspunkten der Fremdenverkehrsentwicklung zu nutzen. Die Zielsetzungen für den Bebauungsplan berücksichtigen die Nutzung des Anlegers für eine Marina und die Schaffung von touristischer und Hafeninfrastruktur am Fuß des Anlegers bzw. Landseite. Die beabsichtigten Vorgaben für die Nutzung sind in den Festsetzungen, Text-Teil B des Bebauungsplanes enthalten. Hierzu gehört auch, dass der Hafenbetrieb auf den Zeitraum vom 1. Mai bis 15. September eines jeden Jahres beschränkt ist. Darüber hinaus wurde festgelegt, dass Schiffslagerungen an Land und im Wasser während der Monate September bis April nicht gestattet sind. Mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 11 war die Errichtung eines Molenbauwerks nicht zulässig. Deshalb war die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11 aufgestellt worden. Innerhalb der Satzung über den Bebauungsplan Nr. 11 wird zwar von einem Molenbauwerk gesprochen, die Festsetzungen lassen jedoch dieses Molenbauwerk nicht zu.

Mit Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 11 bestand das Ziel, Voraussetzungen für eine Nachnutzung des Anlegers an der Wohlenberger Wiek durch eine Marina zu schaffen. Mittlerweile sind seit Rechtskraft der Satzung erhebliche Zeiträume verstrichen, ohne das beabsichtigte Maßnahmen zur Verbesserung der Fremdenverkehrsinfrastruktur erfolgt sind. Eine Belebung durch eine Ferienhausbebauung ist aus Wertung der naturschutzfachlichen Stellungnahmen nicht ersichtlich.

Da der Anleger auch Auswirkungen auf die natürliche Küstendynamik hat und sich erhebliche Verbesserungen aus naturschutzfachlicher Sicht für die Natura 2000-Schutzgebietskulisse ergeben können, beabsichtigt die Stadt Klütz die Einleitung eines Verfahrens zur Aufhebung der Bauleitplanung und fasst hierfür den Aufstellungsbeschluss.

Unter Berücksichtigung der heutigen Entwicklung des Fremdenverkehrs und der in der Vergangenheit errichteten Fremdenverkehrskapazitäten an der Wohlenberger Wiek wird der Widerherstellung des Ursprungszustandes des Landschaftsraumes Vorrang gegenüber dem Erhalt des Anlegers eingeräumt.

 

 

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Beschlussvorschlag

 

Die Stadtvertretung der Stadt Klütz fasst den Beschluss zur Aufhebung der Bauleitplanung für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 11 für den Anleger Wohlenberger Wiek.

In einem gleichlaufenden Verfahren mit der Aufhebung der Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11 der Stadt Klütz für den Bereich Anleger Wohlenberger Wiek für die geplante Wellenschutzanlage ist der Bebauungsplan aufzuheben.

Die Zielsetzung besteht darin, die Ursprünglichkeit der landschaftlichen Situation wiederherzustellen.

 

 

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Finanz. Auswirkung

keine

Beschreibung (bei Investitionen auch Folgekostenberechnung beifügen - u.a. Abschreibung, Unterhaltung, Bewirtschaftung)

 

 

 

Finanzierungsmittel im Haushalt vorhanden.

 

durch Haushaltsansatz auf Produktsachkonto:

 

durch Mitteln im Deckungskreis über Einsparung bei Produktsachkonto:

 

 

über- / außerplanmäßige Aufwendung oder Auszahlungen

 

unvorhergesehen und

 

unabweisbar und

 

Begründung der Unvorhersehbarkeit und Unabweisbarkeit (insbes. in Zeiten vorläufiger Haushaltsführung auszufüllen):

 

 

Deckung gesichert durch

 

Einsparung außerhalb des Deckungskreises bei Produktsachkonto:

 

 

Keine finanziellen Auswirkungen.

 

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Anlagen

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