Beschlussvorlage - BV/12/22/199
Grunddaten
- Betreff:
-
Beschluss Erschließungsbeitragssatzung
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bauwesen
- Bearbeiter:
- Marie Frewell
- Verfasser/Antragsteller:
- Frewell, Marie
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Finanzausschuss der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen
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Vorberatung
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24.01.2022
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Erledigt
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Gemeindevertretung Ostseebad Boltenhagen
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Entscheidung
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27.01.2022
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Sachverhalt
Werden Straßen, Wege und Plätze ausgebaut und damit erstmalig endgültig hergestellt, so handelt es sich bei einer solchen Baumaßnahme um Erschließung. Die in § 127 Abs. 1 Baugesetzbuch verankerte Beitragserhebungspflicht verlangt von den Gemeinden, den Erschließungsbeitragsanspruch zu realisieren. Durch die Gemeinde von den Anliegern zu erheben, sind dann gemäß Baugesetzbuch und Erschließungsbeitragssatzung 90 Prozent der beitragsfähigen Kosten.
Die Gemeinde Ostseebad Boltenhagen verfügt aktuell über eine rechtswirksame Erschließungsbeitragssatzung vom 11.11.2004.
Aufgrund stetiger Rechtsprechung sollten Satzungen in regelmäßigen Zeitabständen überprüft und ggf. an den aktuellen Rechtsstand angepasst werden, damit diese rechtsicher ist.
Der Deutsche Städtetag und der Deutsche Städte- und Gemeindebund haben im Jahr 2016 ein Muster einer Erschließungsbeitragssatzung herausgegeben. Dieses basiert auf der bis dahin gängige Rechtsprechung und ist nach erfolgter Rücksprache mit dem Städte- und Gemeindetag M-V auch bis zum heutigen Tag die unveränderte Empfehlung. Diesem Satzungsmuster sollte daher möglichst gefolgt werden, um die Satzung juristisch nicht angreifbar zu machen.
Da die Erschließung von Wohn-, Dorf-, Misch- und sonstigen Gebieten künftig erfolgen könnte und die Gemeinde Erschließungskosten für Straßen, Wege und Plätze umlegen (Beiträge erheben) könnte, ist der Erlass einer angepassten Erschließungsbeitragssatzung ratsam.
Lediglich in folgenden Paragrafen werden Änderungen empfohlen, wie in der Synopse dargestellt.
Zu § 5 Absatz 2 (Tiefenbegrenzung) wurden für mehrere Ortslagen in der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen beispielhaft Grundstücke verglichen und festgestellt, dass im Gemeindegebiet die Grundstücksflächen bis zu einer Tiefe von 32 m (von der Erschließungsanlage „Straße“) baulich, gewerblich oder in einer gleichartigen Weise genutzt werden (einschließlich Nebenanlagen). Diese Tiefenbegrenzung wird somit als „ortsüblich“ anerkannt.
Der in § 5 Absatz 4 c (Vollgeschossermittlung) Faktor von 3,5 entspricht dem angewandten Faktor der aktuellen Straßenbaubeitragssatzung.
Finanz. Auswirkung
Beschreibung (bei Investitionen auch Folgekostenberechnung beifügen - u.a. Abschreibung, Unterhaltung, Bewirtschaftung) |
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Finanzierungsmittel im Haushalt vorhanden. |
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durch Haushaltsansatz auf Produktsachkonto: |
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durch Mitteln im Deckungskreis über Einsparung bei Produktsachkonto: |
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über- / außerplanmäßige Aufwendung oder Auszahlungen |
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unvorhergesehen und |
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unabweisbar und |
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Begründung der Unvorhersehbarkeit und Unabweisbarkeit (insbes. in Zeiten vorläufiger Haushaltsführung auszufüllen):
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Deckung gesichert durch |
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Einsparung außerhalb des Deckungskreises bei Produktsachkonto: |
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Keine finanziellen Auswirkungen. |
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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1,7 MB
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2
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(wie Dokument)
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2,8 MB
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