Beschlussvorlage - BV/05/21/025
Grunddaten
- Betreff:
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Übergemeindliche Radwege für den Alltagsradverkehr, hier: Grundsatzbeschluss
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bauwesen
- Bearbeiter:
- Antje Hettenhaußen
- Verfasser/Antragsteller:
- Hettenhaußen, Antje
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Finanzausschuss der Gemeinde Hohenkirchen
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Vorberatung
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08.04.2021
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Erledigt
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Bauausschuss der Gemeinde Hohenkirchen
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Vorberatung
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14.04.2021
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Erledigt
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Gemeindevertretung Hohenkirchen
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Entscheidung
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27.04.2021
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Sachverhalt
In den Jahren 2020 bis 2023 stehen dem Land Mecklenburg-Vorpommern knapp 26 Mio. € für die Förderung des Radverkehrs zur Verfügung.
Der Regelfördersatz beträgt bis zu 75 Prozent der förderfähigen Ausgaben. Bei Antrag stellung noch in diesem Jahr bezrägt der Fördersatz 80 %.
Es werden ausschließlich Neu- und Ausbaumaßnahmen gefördert. Es soll darüber hinaus in erster Linie der Alltagsradverkehr gefördert werden, d.h. die Maßnahme muss diesbezüglich ein Verlagerungspotenziel vom Auto aufs Fahrrad aufweisen. Touristische Mitnutzung ist jedoch nicht fördergefährdend.
Gefördert werden Radwege, die Bestandteil eines integrierten Verkehrskonzeptes oder mindestes Teil eines Radnetzes sind. Extern erstellte Radverkehrskonzepte sind zwar förderfähig, die Fördermittel für das Konzept fließen aber erst mit der Förderung der ersten Umsetzungsmaßnahme.
In der Vorplanung wurden mögliche übergemeindliche Radwege im Amtsbereich Klützer Winkel und darüber hinaus, insbesondere von Grevesmühlen bzw. Gägelow in Richtung Hohenkirchen, aufgenommen und grob kalkuliert. Die Kalkulation liegt des Anhang bei. Die Übersichtskarte wird zur Sitzung vorliegen. Auf dieser Grundlage kann ein Radwegekonzept entwickelt werden (Kostenschätzung 20.000,00 € brutto). Zur Sicherung der Finanzierung des Konzepts wäre eine Vereinbarung mit den beteiligten Gemeinden zu treffen.
Die Verwaltung empfiehlt, die Beantragung von Fördermitteln für das Konzept über die Gemeinde Hohenkirchen zusammen mit dem Radwegeausbau. Laut Fördermittelgeber sollten der Zuwendungsempfänger für das Konzept und die 1. umgesetzte Maßnahme zusammen fallen.
Da der Mittalabruf zwingend bis Ende 2023 erfolgt sein muss, sollte eine Förderung nur für Bauvorhaben beantragt werden, die zügig umsetzbar sind, d.h. ggf. vorliegende Planung, keine/wenig Naturschutzbelange, gesicherte Finanzierung, möglichst kein Grunderwerb nötig.
Von den vorgeschlagenen Radwegen sollen gemäß Bürgermeister folgende Wege in die engere Auswahl:
- Wohlenhagen – Bössow (Amtsgrenze) Planung sozusagen fertig
- Wahrstorf - Niendorf unproblematisch
- Wahrstorf – Hoikendorf (Amtsgrenze) in Zusammenarbeit mit Stadt GVM
- Manderow – Hoikendorf (Amtsgrenze) in Zusammenarbeit mit Stadt GVM, abhängig von Eigentumsverhältnissen
Beschlussvorschlag
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenkirchen beschließt
- die Beantragung von Fördermitteln für ein übergemeindliches Radwegekonzept
- die Beantragung von Fördermitteln für den Ausbau folgender Radwege:
- Wohlenhagen – Bössow (Amtsgrenze)
- Wahrstorf - Niendorf
- Wahrstorf – Hoikendorf (Amtsgrenze)
- Manderow – Hoikendorf (Amtsgrenze)
Finanz. Auswirkung
Beschreibung (bei Investitionen auch Folgekostenberechnung beifügen - u.a. Abschreibung, Unterhaltung, Bewirtschaftung) |
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Gesamtkosten brutto: Wohlenhagen – Bössow (Amtsgrenze): 329.778,75 €, davon Planungskosten 76.000,00 € Wahrstorf – Niendorf: 610.916,25 €, davon Planungskosten 76.000,00 € Wahrstorf – Hoikendorf (Amtsgrenze): 498.461,25 €, davon Planungskosten 76.000,00 € Hoikendorf (Amtsgrenze) – Manderow: 526.575,00 €, davon Planungskosten 76.000,00 €
Haushaltsjahr 2021 Gesamtplanungskosten für die Radwege 4 Radwege jeweils 76.000 € 304.000 € Wohlenhagen – Bössow (Amtsgrenze, Wahrstorf – Niendorf, Wahrstorf – Hoikendorf (Amtsgrenze), Hoikendorf (Amtsgrenze) – Manderow Erstellung Radwegekonzept 20.000 € 324.000 €
Fördermittel für die Planungskosten des Radwegs 80% 259.200 € Außerplanmäßige Belastung =Eigenanteil der Gemeinde 20% 64.800 €
Für bisher nicht veranschlagte Auszahlungen für Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen, hat die Gemeinde unverzüglich eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen (§ 48 Abs. 2 der Kommunalverfassung M-V.
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Finanzierungsmittel im Haushalt vorhanden. |
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durch Haushaltsansatz auf Produktsachkonto: |
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durch Mitteln im Deckungskreis über Einsparung bei Produktsachkonto: |
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über- / außerplanmäßige Aufwendung oder Auszahlungen |
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unvorhergesehen und |
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unabweisbar und |
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Begründung der Unvorhersehbarkeit und Unabweisbarkeit (insbes. in Zeiten vorläufiger Haushaltsführung auszufüllen):
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Deckung gesichert durch |
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Einsparung außerhalb des Deckungskreises bei Produktsachkonto: |
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Keine finanziellen Auswirkungen. |
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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530,7 kB
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2
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229,2 kB
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3
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(wie Dokument)
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282,3 kB
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4
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(wie Dokument)
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257,6 kB
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