Beschlussvorlage - SV Klütz/20/14889

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Am 06. Juli 2006 wurde durch Widmungsverfügung der Weg um den Bereich Schloss Bothmer in der Stadt Klütz als Gemeindestraße – Ortsstraße (Gemarkung Klütz, Flur 4, Flurstück 191) eingestuft. Grund war ein Rechtsstreit mit dem damaligen Eigentümer des Schloßes. Nunmehr ist das Land Mecklenburg- Vorpommern Eigentümer des Weges.

Durch das Land Mecklenburg- Vorpommern wurden nachstehende Anträge gestellt:

  1. für die o.g. Allee um das Schloß Bothmer die Übernahme der Straßenbaulast,
  2. die Umstufung der o.g. Allee nach § 8 Abs. 1 StrWG- M-V, in vorliegenden Fall die   Abstufung zu “Sonstigen öffentlichen Straße“, vgl. § 3 StrWG- M-V,
  3. Teileinziehung nach § 9 Abs. 2 StrWG-M-V

vorzunehmen.

Die Teileinziehung soll eine Beschränkung auf bestimmte Benutzungsarten/ Benutzerkreise enthalten, und zwar folgende:

Fußgänger, Radfahrer, Schwerbehinderte, Eigentümer, Lieferanten des Eigentümers.

Mit Widmungsverfügung vom 06. Juli 2006 ist die Stadt Klütz, unabhängig vom Eigentum des Weges oder der Straße „Weg um den Bereich Schloss Bothmer“ (Gemarkung Klütz, Flur 4, Flurstück 191) Baulastträger. Das heißt, die Stadt Klütz ist für die Unterhaltung der Straße, die Pflege der Allee sowie für die Verkehrssicherungspflicht verantwortlich.

Eine Einziehung des öffentlichen Weges hat zur Folge, dass der Weg nicht mehr öffentlich ist und das Land Mecklenburg-Vorpommern ist Eigentümer. Die Stadt Klütz wäre sodann kein Baulastträger mehr. Hier ist zu prüfen ob noch ein öffentliches Interesse durch die Stadt t Klütz an dem Weg (Gemarkung Klütz, Flur 4, Flurstück 191) besteht. 

Bei einer Teileinziehung des Weges ist nur ein beschränkter Benutzerkreis an der Nutzung des öffentlichen Weges wie Fußgänger, Radfahrer, Schwerbehinderte, Eigentümer, Lieferanten des Eigentümers möglich. Die Stadt Klütz ist weiterhin Baulastträger und für die Unterhaltung der Straße, die Pflege der Allee sowie für die Verkehrssicherungspflicht verantwortlich. Die Einstufung von einer Gemeindestraße – „Ortsstraße“ in eine “Sonstigen öffentlichen Straße“ ist demzufolge mit in die Entscheidungsfindung einzubeziehen.

Das Wegegrundstücke Gemarkung Hofzumfelde, Flur 1, Flurstück 7 und Gemarkung Hofzumfelde, Flur 1 Flurstück 031/001 bleiben weiterhin Bestandteil der Widmungsverfügung vom 06. Juli 2006.

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Variante I:

Die Stadtvertretung der Stadt Klütz beschliesst, auf der Grundlage des § 9 Absatz 1 Straßen– und Wegegesetzes des Landes M-V (StrWG – M-V) vom 13. Januar 1993 (GVOBl. M-V 1993, S. 42) in der aktuell gültigen Fassung, die Beantragung  der Einziehung des öffentlichen Weges um den Bereich Schloss Bothmer (Gemarkung Klütz, Flur 4, Flurstück 191 ) bei der Landrätin als unteren Straßenaufsichtsbehörde des Landkreises Nordwestmecklenburg, mit Sitz in 23936 Grevesmühlen, Börzower Weg 1-3 durchzuführen..

oder

Variante II:

Die Stadtvertretung der Stadt Klütz beschliesst, auf der Grundlage des § 9 Absatz 2 Straßen – und Wegegesetzes des Landes M-V (StrWG – M-V) vom 13. Januar 1993 (GVOBl. M-V 1993, S. 42) in der aktuell gültigen Fassung, die Beantragung der Teileinziehung mit Einstufung  von einer Gemeindestraße – „Ortsstraße“ in eine “Sonstigen öffentlichen Straße“ mit beschränkter Benutzerkreis an der Nutzung des öffentlichen Weges wie Fußgänger, Radfahrer, Schwerbehinderte, Eigentümer, Lieferanten des Eigentümers, (Gemarkung Klütz, Flur 4, Flurstück 191) bei der Landrätin als unteren Straßenaufsichtsbehörde des Landkreises Nordwestmecklenburg, mit Sitz in 23936 Grevesmühlen, Börzower Weg 1-3 durchzuführen.

Anlagen:

 

  • Lageplan
  • Flurstückauszüge 
  • Widmungsverfügung 
  • Antrag des Landes Mecklenburg-Vorpommern

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

Beschreibung (bei Investitionen auch Folgekostenberechnung beifügen - u.a. Abschreibung, Unterhaltung, Bewirtschaftung)

 

Variante I:  Einziehung der Straße/Weg - keine Kosten (kein Baulastträger).

Variante II:  Teileinziehung der Straße/Weg – Unterhaltungskosten, Verkehrssicher-                             ungskosten als Baulastträger.

 

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Anlagen

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