Beschlussvorlage - GV Bolte/18/12712

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Der Landkreis als untere Rechtsaufsichtsbehörde hat auf Änderungserfordernisse in der Hauptsatzung der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen vom 07.01.2016 einschließlich der 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 19.01.2017 hingewiesen und um Änderung zur Beseitigung von Rechtsverletzungen gebeten.

Aus diesem Grund hat die Verwaltung die Hauptsatzung der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen unter Berücksichtigung der Änderungserfordernisse überarbeitet und zur Beschlussfassung vorbereitet.

 

Nachfolgende Regelungen wurden an die der Kommunalverfassung angepasst:

  1. In § 1 fehlte die Festlegung gemäß § 42 Absatz 5 S. 1 Nr. 1 KV M-V, ob Ortsteilvertretungen gebildet werden. Diese wurde in Absatz 5 durch „Es werden keine Ortsteilvertretungen gebildet.“ ergänzt.
  2. Nach der derzeitigen Regelung in § 2 Absatz 2 der Hauptsatzung sollen Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die in der Gemeindevertretung behandelt werden müssen, dieser in einer angemessenen Frist zur Beratung vorgelegt werden. Gemäß § 14 Absatz 1 KV M-V haben jedoch alle Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde das Recht, sich jederzeit schriftlich oder mündlich zur Niederschrift mit Anregungen und Beschwerden an die Gemeindevertretung zu wenden. Die derzeitige Formulierung stellt nur auf die Einwohnerversammlung ab. Ebenso ist ein Zeitraum zu bestimmen, der für die Gemeinde als angemessen gilt.

„Einwohnerversammlung“ wurde durch „Einwohnerinnen und Einwohner“ ersetzt und als Frist wurde „möglichst in der nächsten Sitzung“ eingefügt.

  1. In § 4 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 der Hauptsatzung sind die Ausnahmen vom Ausschluss der Öffentlichkeit bei Personalangelegenheiten geregelt. Da hier nur Wahlen genannt sind und der gesetzliche Ausschluss ebenso für Abberufungen gilt, wurde „und Abberufungen“ ergänzt.
  2. In § 5 Absatz 3 sind Regelungen zu Wertgrenzen innerhalb derer der Hauptausschuss Entscheidungen treffen kann enthalten. Gemäß § 22 Absatz 4 KV M-V kann die Hauptsatzung bestimmen, dass unter anderem der Hauptausschuss Entscheidungen bis zu bestimmten Wertgrenzen trifft, was die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen  Aufwendungen und Auszahlungen betrifft. Die Formulierung „Ausgaben“ wurde durch „Aufwendungen und Auszahlungen“ ersetzt.

Ebenso wurden die Wertgrenzen angepasst.

  1. In § 6 Absatz 2 der Hauptsatzung ist eine Mindestanzahl an Mitgliedern für die einzelnen Ausschüsse geregelt. Gemäß § 36 Absatz 1 Satz 3 KV M-V ist neben der Bildung und den Aufgaben der Ausschüsse auch die Zusammensetzung in der Hauptsatzung zu regeln. Eine Mindestanzahl an Mitgliedern festzulegen, ist zu unbestimmt. „Mindestens“ ist jeweils gestrichen worden.
  2. In § 7 sind Wertgrenzenregelungen für den Bürgermeister/Stellvertreter getroffen. Derzeit überschneiden sich einige Wertgrenzen, bis zu denen der Bürgermeister entscheidet, mit einigen, innerhalb derer der Hauptausschuss Entscheidungen trifft. § 5 Abs. 3 und § 7 Abs. 1 wurden entsprechend überarbeitet.
  3. In § 7 Absatz 4 Satz 1 sind Regelungen für „wiederkehrende Verpflichtungen“ getroffen. Für mehr Rechtssicherheit wurde „wiederkehrend“ durch „pro Monat“ konkretisiert.

Die Festlegung im § 7 Abs. 4 S. 2 der Hauptsatzung „ohne Wertgrenzenbeschränkung“ ist unzulässig, da gemäß § 39 Abs. 2 Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll oder mit denen eine Vollmacht erteilt wird, der Schriftform bedürfen. Gemäß § 39 Abs. 2 Satz 5 KV M-V kann die Hauptsatzung Wertgrenzen bestimmen, bis zu denen es dieser Formvorschriften ganz oder teilweise nicht bedarf. In der aktuell geltenden Hauptsatzung wurden für Auftragsvergaben für Bauvorhaben und laufende Unterhaltungsmaßnahmen keine Wertgrenzen bestimmt. Diese Regelung verstößt gegen § 39 Abs. 2 KV M-V und war zu streichen bzw. durch Wertgrenzen zu ergänzen.

In § 7 Absatz 5 der Hauptsatzung ist die Wertgrenze für die Annahme von Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen durch den Bürgermeister geregelt. Gemäß § 44 Absatz 4 Satz 4 KV M-V können durch Hauptsatzung Entscheidungen von 100 bis 1.000 € nur auf den Hauptausschuss übertragen werden. Der Bürgermeister darf danach nur Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen unterhalb von 100 € einwerben oder annehmen. Das Wort „bis“ wurde durch „unterhalb“ ersetzt.

  1. Nach dem aktuellen Wortlaut des Buchstaben c) in § 8 wird nicht klar auf welche Ziffern verwiesen wird, weil im § 8 Absatz 1 der Hauptsatzung keine Ziffern genannt sind.  Des Weiteren wird Bezug auf generell zahlungsunwirksame Aufwendungen genommen. Da es hier keine konkreten Anwendungsfälle gibt, wurde Buchstabe c) gestrichen.
  2. In § 9 sind Entschädigungszahlungen geregelt. Gemäß § 40 Absatz 1 Satz 1 KV M-V werden von der Gemeindevertretung zwei Personen gewählt, die den Bürgermeister im Fall seiner Verhinderung vertreten. Grundsätzlich vertritt der erste Stellvertreter den Bürgermeister. Sollte die erste Stellvertretung ausfallen, so vertritt der zweite Stellvertreter den Bürgermeister.

Gemäß § 3 Absatz 4 Satz 1 EntschVO M-V kann nur der stellvertretenden Person des ehrenamtlichen Bürgermeisters (also entweder 1. Stellvertreter oder 2. Stellvertreter) bei Verhinderung der vertretenen Person für die Dauer der Stellvertretung eine entsprechende funktionsbezogene Aufwandsentschädigung gezahlt werden. Insofern war die Formulierung im § 9 Absatz 2 der Hauptsatzung „bzw. des 1. Stellvertreters des Bürgermeisters/der 1. Stellvertreterin des Bürgermeisters“ zu streichen.

In § 9 Absatz 3 der Hauptsatzung sind die Aufwandsentschädigungen der Stellvertreter des Bürgermeisters geregelt. Sofern der erste Stellvertreter die Vertretung des Bürgermeisteramtes wahrnimmt, darf dem zweiten Stellvertreter nicht die vertretungsunabhängige Aufwandsentschädigung des ersten Stellvertreters gezahlt werden. Nach § 8 Absatz 2 Satz 1 EntschVO M-V kann der ersten Stellvertretung bis 20% der funktionsbezogenen Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters und der zweiten Stellvertretung bis zu 10% monatlich gezahlt werden (funktionsbezogene Aufwandsentschädigung). Sofern der erste Stellvertreter die Vertretung des Bürgermeisters wahrnimmt, ändert dies nichts an der Stellung des zweiten Stellvertreters. Somit können ihm weiterhin nur die 10% gezahlt werden. Sollte der zweite Stellvertreter die Vertretung des Bürgermeisters wahrnehmen, kann ihm ebenfalls eine entsprechende funktionsbezogene Aufwandsentschädigung nach § 9 Abs. 2 der Hauptsatzung (1/30) gezahlt werden.

§ 9 Absatz 3 Satz 2 der Hauptsatzung war zu streichen.

Darüber hinaus ist nach der Regelung des § 9 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz „sofern die Regelungen des Abs. 2 nicht eingetreten sind“ die Zahlung der funktionsbezogenen Aufwandsentschädigung für die Stellvertreter des Bürgermeisteramtes so anzuwenden, dass sobald die Abwesenheitsvertretung und damit die Zahlung der vertretungsabhängigen Aufwandsentschädigung (1/30) auch nur für einen Tag des Monats eintritt, die funktionsbezogene Aufwandsentschädigung für den gesamten Monat entfällt. Diese Regelung widerspricht dem Sinn und Zweck des § 8 Absatz 2 EntschVO M-V und sollte durch Streichung des Halbsatzes angepasst werden.

  1. Im § 9 Absatz 5 der Hauptsatzung ist geregelt, dass Gemeindevertreter für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse ein Sitzungsgeld erhalten. Gemäß § 14 Absatz 1 Satz 1 der Entschädigungsverordnung M-V wird den Gemeindevertretern ein Sitzungsgeld  nur bei Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse gezahlt, in die sie gewählt sind. Die Regelung in Absatz 5 wurde entsprechend „in die sie gewählt sind“ ergänzt.

§ 9 Absatz 6 Satz 1 regelt die Höhe des Sitzungsgeldes der Ausschussvorsitzenden. Grundsätzlich leitet der Ausschussvorsitzende die Ausschusssitzung und hat damit Anspruch auf Sitzungsgeld in Höhe des Eineinhalbfachen (52,50 Euro) des Sitzungsgeldes nach Absatz 5 Satz 1. Sollte er an der Leitung der Sitzung verhindert/ausgeschlossen sein, so ist der Ausschussvorsitzende wie ein normales Mitglied der Gemeindevertretung zu behandeln. Folglich erhielte er dann das Sitzungsgeld eines Gemeindevertreters. Somit kann der erste Satz gestrichen werden und der Bezug in Satz zwei auf Absatz 5 Satz 1 zu ändern.

  1. In der Satzung waren die genderneutralen Bezeichnungen zu überarbeiten (z.B. § 3, § 5)

 

 

Neuer Sachverhalt vom 4. Dezember 2018

 

Entschädigung Wasser- und Bodenverband „Wallensteingraben-Küste“

 

Mit Beschluss der Gemeindevertretung der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen vom 24. Juli 2014 wurde Herr Erhard Matzat aus Redewisch mit der Vertretung der Gemeinde in der Verbandsversammlung des Wasser- und Bodenverbandes „Wallensteingraben-Küste“, soweit nicht der Bürgermeister selbst oder einer seiner Stellvertreter anwesend ist, beauftragt.

Die Verbandsversammlungen finden 1 bis 2 mal jährlich statt. Eine Aufwandsentschädigung für Vertreter der Gemeinde zahlt der Wasser- und Bodenverband „Wallensteingraben-Küste“ nicht.

Auf der Grundlage der Entschädigungsverordnung (EntschVO M-V) § 17 in analoger Anwendung des § 14 Abs. 2 Satz 1 EntschVO M-V kann anderen ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern eine Aufwandsentschädigung gewährt werden.

Auf Antrag des Herrn Matzat schlägt der Bürgermeister folgende Ergänzung des § 9 der Hauptsatzung vor:

 

(8) Von der Gemeinde in andere Vertretungsorgane öffentlich-rechtlicher Körperschaften entsandte Gemeindevertreter/innen und sachkundige Einwohner/innen sowie andere ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen dieser öffentlich-rechtlichen Körperschaften eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 30 Euro, sofern die Körperschaft nicht selbst eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung für die Teilnahme an deren Sitzung zahlt.

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen beschließt die anliegende Neufassung der Hauptsatzung der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen.

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

Beschreibung (bei Investitionen auch Folgekostenberechnung beifügen - u.a. Abschreibung, Unterhaltung, Bewirtschaftung)

 

 

x

Finanzierungsmittel im Haushalt vorhanden.

 

durch Haushaltsansatz auf Produktsachkonto:

 

durch Mitteln im Deckungskreis über Einsparung bei Produktsachkonto:

 

 

über- / außerplanmäßige Aufwendung oder Auszahlungen

 

unvorhergesehen und

 

unabweisbar und

 

Begründung der Unvorhersehbarkeit und Unabweisbarkeit (insbes. in Zeiten vorläufiger Haushaltsführung auszufüllen):

 

 

Deckung gesichert durch

 

Einsparung außerhalb des Deckungskreises bei Produktsachkonto:

 

 

Keine finanziellen Auswirkungen.

 

 

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Anlagen

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