14.03.2017 - 8 Bebauungsplan Nr. 26 der Gemeinde Hohenkirchen ...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 8
- Zusätze:
- Verfasser: Carola Mertins
- Gremium:
- Gemeindevertretung Hohenkirchen
- Datum:
- Di, 14.03.2017
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 19:00
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bauwesen
- Bearbeiter:
- Carola Mertins
- Beschluss:
- geändert beschlossen
Beschluss:
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenkirchen beschließt:
- Die während der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB, der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB und den Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen hat die Gemeinde Hohenkirchen unter Beachtung des Abwägungsgebotes mit folgendem Ergebnis, wie im Abwägungsvorschlag (Anlage 1) dargestellt, geprüft. Es ergeben sich:
- zu berücksichtigende Anregungen und Stellungnahmen,
- teilweise zu berücksichtigende Anregungen und Stellungnahmen,
- nicht zu berücksichtigende Anregungen und Stellungnahmen.
Den Abwägungsvorschlag und das Abwägungsergebnis macht sich die Gemeinde Hohenkirchen zu Eigen und ist Bestandteil des Beschlusses.
- Die Verwaltung wird beauftragt, diejenigen, die Anregungen erhoben bzw. Stellungnahmen abgegeben haben, von diesem Ergebnis mit Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen
- Aufgrund des § 10 BauGB beschließt die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenkirchen den Bebauungsplan Nr. 26 begrenzt
- im Westen durch bebaute Grundstücke westlich der Strandstraße 4c-4d,
- im Norden durch das Grundstück Strandstraße 3A,
- im Osten durch Grünflächen und im Anschluss daran durch Flächen der Landwirtschaft,
- im Süden durch das Grundstück eines ehemaligen Schafstalles (Strandstraße 12),
- bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung.
- Die Begründung wird gebilligt.
- Der Beschluss der Satzung über den Bebauungsplan Nr. 26 durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenkirchen ist nach § 10 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Plan mit Begründung während der Öffnungszeiten eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann.
- Die Kosten zur Errichtung des Hydranten und die Unterhaltungs- und Betriebskosten für die ersten zehn Jahre (einmaliger Pauschbetrag) sind durch den Investor zu tragen und in den Erschließungsvertrag aufzunehmen.
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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4,6 MB
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2
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4,1 MB
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3
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(wie Dokument)
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189,3 kB
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4
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(wie Dokument)
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2,2 MB
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