16.06.2022 - 8.3 Satzung der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen über...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 8.3
- Datum:
- Do, 16.06.2022
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:30
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bauwesen
- Bearbeiter:
- Antje Burda
- Beschluss:
- geändert beschlossen
Beschluss:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Boltenhagen beschließt:
1. Der Geltungsbereich der 8. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2a "Ortszentrum- Ost" betrifft das Quartier der denkmalgeschützten Gebäude am Zugang zur Seebrücke, an der Mittelpromenade und an der Ostseeallee sowie den Bereich des Kurparkes mit Konzertmuschel.
Der Plangeltungsbereich wird wie folgt begrenzt:
- nördlich: durch die Düne an der Strandpromenade,
- östlich: nördlich der Mittelpromenade durch das Grundstück
Strandpromenade 15, Restaurant und Café "Zur Düne", sowie südlich der Mittelpromenade durch die Grundstücke Mittelpromenade 21 und Ostseeallee 7,
- im Süden durch: die Ostseeallee,
- im Westen durch: die Mittelpromenade als Zuwegung zur Seebrücke.
2. Die 8. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2a der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB aufgestellt.
3. Der Vorentwurf der 8. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2a "Ortszentrum-Ost" in Boltenhagen wird gebilligt und zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB bestimmt.
4. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit ist gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in Form einer öffentlichen Auslegung durchzuführen.
5. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Weiterhin sind folgende Sachverhalte in den Vorentwurf noch einzuarbeiten:
1. GRZ wird auf 0,35 für die unbebauten Grundstücke festgelegt, entsprechend der ermittelten GRZ 0,35 aus der 7. Änderung B-Plan Nr. 2a.
2. In den Erdgeschossen ist nur Gewerbe zulässig, kein Wohnen oder Ferienwohnen. Ein Festsetzungsvorschlag wird bis zur Gemeindevertretung vorgelegt.
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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11,1 MB
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279,7 kB
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