13.08.2020 - 10 Beschluss zur Satzung über die 2. Verlängerung ...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Herr Mahnel informiert zum Sachverhalt.

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Beschluss:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenkirchen beschließt:

 

I.  Aufgrund der §§ 14, 16 und 17 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 27.03.2020 (BGBl. I S. 587) sowie aufgrund des § 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13. Juli 2011 verkündet als Artikel 1 des Gesetzes über die Kommunalverfassung und zur Änderung weiterer kommunalrechtlicher Vorschriften (GVOBl. M-V S. 777) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBI. M-V S. 467), beschließt die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenkirchen folgende Satzung über die 2. Verlängerung einer Veränderungssperre für einen Teilbereich des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 28 für das Gebiet „Dorfmitte“ der Gemeinde Hohenkirchen (nachfolgend Veränderungssperre genannt):

 

§ 1 zu sichernde Planung

 

(1)     Zur weiteren Sicherung der Planung wird für die in § 2 benannten Flurstücke, die am 22.08.2019 beschlossene und durch ortsübliche Bekanntmachung am 28.08.2019 in Kraft getretene 1. Verlängerung der Veränderungssperre um ein weiteres Jahr verlängert.

 

(2)     Die Jahresfrist beginnt mit Ablauf der 1. Verlängerung der Veränderungssperre.

 

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre

 

Der räumliche Geltungsbereich der Satzung über die Veränderungssperre ergibt sich aus dem Übersichtsplan, als Bestandteil der Satzung und umfasst nachfolgend aufgeführte Grundstücke der Flur 2 der Gemarkung Hohen Wieschendorf:

 

Flurstücke: 16/12 (teilweise), 16/14 (teilweise), 16/20 (teilweise), 16/22, 16/23.

 

§ 3 Rechtswirkungen der Veränderungssperre

 

(1) Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen:

a) Vorhaben i. S. des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;

b) keine erheblichen oder wesentlich wertsteigernden Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Änderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig ist, vorgenommen werden.

 

(2) Gemäß § 14 Abs. 2 BauGB kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen. Die Entscheidung hierüber trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

 

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

 

 

§ 4 Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre

 

(1)          Die Satzung über die 2. Verlängerung der Veränderungssperre tritt mit Ablauf des Tages der ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft.

 

(2)          Sie tritt außer Kraft, wenn die Voraussetzungen des § 17 Abs. 4 oder Abs. 5 BauGB eintreten, spätestens jedoch mit Ablauf des 30.08.2021.

 

 

II. Der Bürgermeister wird beauftragt, die Satzung über die 2. Verlängerung der Veränderungssperre ortsüblich bekannt zu machen.

 

 

 

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Abstimmungsergebnis:

gesetzl. Anzahl der Vertreter:

11

davon anwesend:  

11

Zustimmung: 

11

Ablehnung:

0

Enthaltung:

0

Befangenheit:

0

 

 

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Bericht zum Stand der Umsetzung an die Politik:

 Bekanntmachung erfolgte im August 2020

 

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Anlagen zur Vorlage