26.09.2019 - 13 Satzung über eine Veränderungssperre nach § 14,...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Wortprotokoll

Herr Mahnel informiert die Gemeindevertreter zum Sachverhalt.

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Beschluss:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenkirchen beschließt:

 

I.  Aufgrund der der §§ 14, 16 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), Baugesetzbuch (BauGB) sowie aufgrund des § 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13. Juli 2011 verkündet als Artikel 1 des Gesetzes über die Kommunalverfassung und zur Änderung weiterer kommunalrechtlicher Vorschriften (GVOBl. M-V S. 777) erlässt die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenkirchen folgende Satzung über eine Veränderungssperre:

 

 

§ 1 Zu sichernde Planung

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenkirchen hat in ihrer Sitzung am 22.08.2018 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 30 für das Gebiet „Ortszentrum Beckerwitz“ beschlossen. Zur Sicherung der Ziele der Planung wird für das in § 2 bezeichnete Gebiet eine Veränderungssperre angeordnet.

 

 

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre

 

Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre betrifft folgende Grundstücke der Gemarkung Beckerwitz, Flur 1: Flurstücke 46/10, 46/11, 46/1 und 102 und folgende Grundstücke der Gemarkung Beckerwitz, Flur 2 46/39, 46/38, 46/16, 46/17, 103/3, 46/22, 46/21, 46/36, 46/40, 46/12, 46/13, 46/44, 46/45, 46/43, 46/19, 46/46, 46/11, 46/34, 46/31, 46/42, 46/30, 46/33, 46/4, 105/11, 105/12, 105/3, 105/2, 105/1, 106/11, 106/9, 106/7, 107, 108/9, 108/7, 108/10, 108/12 108/16 und teilweise das Flurstück 45.

 

Der räumliche Geltungsbereich ist auf dem beigefügten Übersichtsplan dargestellt. Dieser Übersichtsplan ist als Anlage Bestandteil dieser Satzung.

 

 

§ 3 Rechtswirkungen der Veränderungssperre

 

  1. Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen gemäß § 14 Abs. 1 BauGB:

a) Vorhaben i. S. des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;

b) keine erheblichen oder wesentlich wertsteigernden Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Änderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig ist, vorgenommen werden.

 

  1. Gemäß § 14 Abs. 2 BauGB kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen. Die Entscheidung hierüber trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

 

  1. Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden gemäß § 14 Abs. 3 BauGB von der Veränderungssperre nicht berührt.

 

 

§ 4 Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre

 

Die Satzung über die Veränderungssperre tritt mit Ablauf des Tages der ortsüblichen Bekanntmachung im Amtsblatt für das Amtes Klützer Winkel in Kraft. Sie tritt gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach Ablauf von 2 Jahren außer Kraft, wenn sie nicht gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 BauGB verlängert wird.

 

 

II. Der Bürgermeister wird beauftragt, die Satzung über die Veränderungssperre ortsüblich bekannt zu machen.

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Abstimmungsergebnis:

gesetzl. Anzahl der Vertreter:

11

davon anwesend:  

9

Zustimmung: 

8

Ablehnung:

0

Enthaltung:

0

Befangenheit:

1

 

Entsprechend § 24 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg Vorpommern haben folgende Mitglieder weder an der Beratung noch an der Abstimmung teilgenommen: Herr Florian Klüßendorf

 

Nach der Beratung und Abstimmung nimmt Herr Klüßendorf wieder an der Sitzung teil.

 

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Bericht zum Stand der Umsetzung an die Politik:

 

 

Wird in den Verfahrensordner eingepflegt und an das zuständige Planungsbüro zu weiteren Bearbeitung weitergeleitet.

 

 

 

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Anlagen zur Vorlage

Online-Version dieser Seite: https://kluetzer-winkel.sitzung-mv.de/public/to020?TOLFDNR=109535&TOLFDNR=109535&selfaction=print