23.03.2021 - 9.7 Beschluss zur Satzung über eine Veränderungsspe...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

 

Der Bürgermeister informiert zum Sachverhalt. Alle aufkommenden Fragen werden beantwortet.

 

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Beschluss:

 

I. Aufgrund der der §§ 14, 16 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 08. August 2020 (BGBl. I S. 1728) sowie aufgrund des § 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13. Juli 2011 verkündet als Artikel 1 des Gesetzes über die Kommunalverfassung und zur Änderung weiterer kommunalrechtlicher Vorschriften (GVOBl. M-V S. 777) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. MV S. 467) erlässt die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenkirchen folgende Satzung über eine Veränderungssperre:

 

§ 1 Zu sichernde Planung

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenkirchen hat in ihrer Sitzung am 13. August 2020 die Aufstellung des einfachen Bebauungsplanes Nr. 32 für das Gebiet „Ortslage Wohlenhagen“ beschlossen. Zur Sicherung der Planung wird für das in § 2 bezeichnete Gebiet eine Veränderungssperre angeordnet.

 

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre

 

Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst nachfolgend aufgeführte Flurstücke der Gemarkung Wohlenhagen, Flur 1:

 

1/1, 1/2, 2, 3/1, 3/2, 5/1, 5/3, 5/4, 6/1, 6/2, 7/1, 7/2 teilw., 8/2, 8/3, 8/4, 8/5, 8/6, 8/8, 8/9, 8/10, 9/1, 9/2, 10, 17/1 teilw., 19 teilw., 23 teilw., 24, 28/1, 28/2, 29/2 teilw., 30/1, 30/2, 31/1, 31/2, 32/2, 32/4, 32/5, 63/6 teilw., 63/7, 64/1, 64/5, 64/6.

 

Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ist auf dem beigefügten Übersichtsplan dargestellt. Der Übersichtsplan ist Bestandteil dieser Satzung.

 

§ 3 Rechtswirkungen der Veränderungssperre

 

  1. Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen gemäß § 14 Abs. 1 BauGB:

a)  Vorhaben i. S. des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;

b) keine erheblichen oder wesentlich wertsteigernden Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Änderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig ist, vorgenommen werden.

 

  1. Gemäß § 14 Abs. 2 BauGB kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen. Die Entscheidung hierüber trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

 

  1. Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden gemäß § 14 Abs. 3 BauGB von der Veränderungssperre nicht berührt.

 

 

 

§ 4 Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre

 

  1. Die Satzung über die Veränderungssperre tritt mit Ablauf des Tages der Bekanntmachung in Kraft.

 

  1. Die Veränderungssperre tritt gemäß § 17 Abs. 5 BauGB außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist, spätestens gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach Ablauf von zwei Jahren. Gemäß § 17 Abs. 4 BauGB ist die Veränderungssperre vor Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

 

II. Der Bürgermeister wird beauftragt, die Satzung über die Veränderungssperre ortsüblich bekannt zu machen.

 

 

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Abstimmungsergebnis:

Anzahl der Mitglieder:

11

davon anwesend:  

11

Zustimmung: 

11

Ablehnung:

0

Enthaltung:

0

Befangenheit:

0

 

 

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Anlagen zur Vorlage