17.01.2019 - 12 Satzung über den Bebauungsplan Nr. 29 für das G...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Wortprotokoll

Herr Mahnel erläutert ausführlich das städtebauliche Konzept.

 

Es wird hinterfragt, wie der Buswendeplatz gesichert wird. Man könnte entweder den Geltungsbereich verkleinern oder als Verkehrsfläche sichern.

 

Eine weitere Anregung ist, eine Einbahnstraßenregelung von der Buswendeschleife kommend. Dies wäre augenscheinlich günstiger. Hier wird jedoch entgegnet, dass die Straße Griebenkamp keine Durchgangsstraße werden soll.

 

Es kommt zu einer regen Diskussion.

 

Herr Mahnel führt aus, dass der Vorentwurf auch in Varianten durchgeführt werden kann.

 

Variante 1) Einbahnstraßenregelung; hier muss jedoch eine vernünftige Regelung für den ÖPNV gefunden werden.

 

Variante 2) vormals Variante 3)

 

Herr van Leeuwen verliest im Anschluss den geänderten Beschlussvorschlag und lässt hierüber abstimmen.

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Beschluss:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenkirchen beschließt:

 

  1. Der Geltungsbereich des Vorentwurfes des Bebauungsplanes Nr. 29 für die Umsetzung der Ziele in der Ortslage Hohenkirchen im Bereich der östlichen Ortslage wird wie folgt begrenzt:

-                       im Nordwesten: durch die „Grevesmühlener Chaussee“ sowie die Grundstücksgrenzen der Grundstücke „Griebenkamp“ Nr. 1, 3 und 5, durch das Gelände der ehemaligen Schule sowie durch die Grundstücksgrenzen der Grundstücke „Grevesmühlener Chaussee“ Nr. 7 und 9, 11 und 13, 15 und 17 sowie 19,

-                       im Osten: durch Fläche für die Landwirtschaft (Acker), teilweise angrenzend an Gehölze,

-                       im Süden: durch Fläche für die Landwirtschaft (Acker), die an die Gartenanlage bzw. an Gehölze angrenzt,

-                       im Westen: durch einen Graben und eine Fläche mit Gehölzen sowie durch das Grundstück „Grevesmühlener Chaussee“ Nr. 25.

Die Abgrenzung des Geltungsbereiches ist der Anlage zu entnehmen.

 

2. Der Vorentwurf besteht aus den Varianten 1) und 2), wobei Variante 1) einen Einbahnstraßenverkehr vorsieht.

 

3. Der Vorentwurf wird gebilligt und für die frühzeitige Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB bestimmt.

 

4. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit ist gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in Form einer öffentlichen Auslegung durchzuführen.

 

5. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ist gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen. Die Behörden und Träger öffentlicher Belange sind zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung aufzufordern.

 

6. Die Abstimmung mit Nachbargemeinden ist nach § 2 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

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Abstimmungsergebnis:

gesetzl. Anzahl der Vertreter:

9

davon anwesend:  

6

Zustimmung: 

6

Ablehnung:

0

Enthaltung:

0

Befangenheit:

0

 

 

Sollte es Bedarf an einer Bürgerbeteiligung geben, wird eine Einwohnerversammlung stattfinden.

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Bericht zum Stand der Umsetzung an die Politik:

 

 

Beschluss zur weiteren Bearbeitung an das Planungsbüro weitergeleitet. Frühzeitige Auslegung erfolgt vom 08.03.-008.04.2019. Bekanntmachung erfolgt im Amtsblatt Februar.

 

 

 

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Anlagen zur Vorlage

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