22.08.2018 - 10 Satzung über den Bebauungsplan Nr. 27 "Anleger ...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Wortprotokoll

Herr Mahnel erläutert die Beschlussvorlage.

 

Es folgt eine ausführliche Diskussion.

 

Im Rahmen der Erörterung wurde über die Anforderungen und Abstimmungen mit dem Landkreis gesprochen.

 

Trampelpfad zwischen Hohen Wieschendorf und Zierow

Die Antragsunterlagen mit dem Landkreis wurden abgestimmt. Die Eingriffs- und Ausgleichsregelung wird differenziert für den Trampelpfad und den späteren auszubauenden Weg. Von einer Vereinbarkeit ist auszugehen.

 

Ausgleichs- und Ersatzbilanz für den Anleger und die Auswirkungen

Die untere Naturschutzbehörde hatte auf die Notwendigkeit bzw. auf ihre Stellungnahme bezüglich der Wirkzonen 1 und 2 verwiesen. Die Gemeinde hatte unter Berücksichtigung der Hinweise des Eigentümers und des Vorhabenträgers den Bestand des Anlegers und des Wellenbrechers mit den darauf vorhandenen baulichen Anlagen berücksichtigt. Der Bestand des Wellenbrechers ist so in die Bilanzierung eingeflossen. Maßgeblich für die Gemeinde war der Nachweis für die FFH-Verträglichkeit. Die FFH-Verträglichkeit ist nachgewiesen. Die Verträglichkeit mit der Natura 2000-Schutzgebietskulisse wurden sowohl für den Anleger und den Hafen sowie für den schwimmenden Wellenbrecher und die Auswirkungen aus der Nutzung der Gebäude auf dem Anleger ermittelt und nachgewiesen. Ansonsten ist in der ursprünglichen Eingriffs- und Ausgleichsbilanz zwischen saisonalen Nutzungen nicht unterschieden worden. Insofern sieht die Gemeinde auch kein Erfordernis, eine saisonale Betrachtung der Eingriffe auf dem Anleger zu prüfen und zu berücksichtigen.

 

Hinsichtlich des Eingriffs im Bereich der Stellplätze wurden Abstimmungen geführt. Die Gemeinde hat die Ursprungssituation, landwirtschaftliche Fläche berücksichtigt. Unter Berücksichtigung der Anwendung der landwirtschaftlichen Flächen ist zum einen der derzeitige negative Zustand der versiegelten Fläche aber auch die nachfolgende Vegetation in Randbereichen nicht beachtet. Dies ist nicht berücksichtigt. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass insbesondere durch die Wiederherstellung des Landschaftsbildes, das sich vor Ort und außerhalb des Plangeltungsbereiches auch als verunstaltet darstellt, eine wesentliche Aufwertung erfolgt und somit die Aufwertung des Landschaftsbildes der zu entfernenden Vegetation, Einzelgehölze, die nicht geschützt sind, entgegengestellt werden kann.

 

Hinsichtlich der FFH-Verträglichkeit wurde die Summation dargestellt.

 

Die Bescheidung der Anträge für die Unterschreitung des Gewässerschutzstreifens unter Berücksichtigung der gesicherten Wegeführung und der Rodung der Einzelbäume wurde in Aussicht gestellt und ist Grundlage für den Satzungsbeschluss.

 

Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind durch die Gemeinde gesichert.

 

Das Monitoring sichert die Prüfung der Erschließung des Weges und die Nichtnutzung des Weges sowie die temporäre Sperrung des Weges um die Huk.

 

Im städtebaulichen Vertrag sind Vorkehrungen getroffen worden für die Realisierung und Erhaltung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.

 

Der wesentliche Belang, dass der schwimmende Wellenbrecher erst nach durchgeführtem Genehmigungsverfahren und der Nachweise für die FFH-Verträglichkeit als ggf. feste Anlage errichtet werden kann, wird zusätzlich beschlossen und in den Satzungsunterlagen ergänzt.

 

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Beschluss:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenkirchen beschließt:

 

  1. Aufgrund des § 10 Baugesetzbuch (BauGB) beschließt die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenkirchen den Bebauungsplan Nr. 27 „Anleger Hohen Wieschendorf“ für das Gebiet der Ferienhaussiedlung und des Anlegers mit der Marina, dem Parkplatz sowie Flächen südlich der Straße zum Anleger (ehemals Parkhaus) der Gemeinde Hohenkirchen begrenzt:

-       im Norden: durch Flächen des Golfplatzes, Strandflächen und die Ostsee,

-       im Osten: durch die Ostsee,

-       im Süden:  durch die Ostsee, Flächen für die Landwirtschaft südlich der Straße "Zum Anleger" und des geplanten Parkplatzes,

-       im Westen: durch Flächen für die Landwirtschaft und die Flächen des Golfplatzes,

bestehend aus der Planzeichnung Teil (A) und dem Text Teil (B), als Satzung.

 

Innerhalb des Sondergebietes „S04 Wellenschutzanlage“ ist die Einrichtung eines schwimmenden Wellenbrechers (wie im Bestand vorhanden) zulässig. Ausnahmsweise ist die Errichtung eines anderen konstruktiven Wellenbrechers zulässig sofern das dafür zulässige Genehmigungsverfahren positiv abgeschlossen wurde. Bauliche Anbindungen an den vorhandenen sind zulässig. Zwingend erforderliche Anlagen der Ver- und Entsorgung und sonstige Nebenanlagen die zum Betrieb der Mole und deren Kennzeichnung erforderlich sind, sind innerhalb des Sondergebietes „S04 Wellenschutzanlagen“ zulässig.

 

Die überbaubare Grundfläche in Höhe der Wasseroberfläche darf maximal 480 m² betragen. Die Höhe der Wellenschutzanlage darf maximal 2,00 m über HN betragen.

 

  1. Die Begründung wird gebilligt.

 

  1. Der Bürgermeister wird beauftragt, den Bebauungsplan Nr. 27 dem Landkreis Nordwestmecklenburg zur Genehmigung vorzulegen.

 

  1. Der Bürgermeister wird beauftragt, die Erteilung der Genehmigung als dann gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Plan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung eingesehen und über den Inhalt des Planes Auskunft verlangt werden kann. Zusätzlich ist in der Bekanntmachung anzugeben, dass der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung und die zusammenfassende Erklärung ins Internet des Amtes Klützer Winkel eingestellt ist.
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Abstimmungsergebnis:

gesetzl. Anzahl der Vertreter:

9

davon anwesend:  

6

Zustimmung: 

6

Ablehnung:

0

Enthaltung:

0

Befangenheit:

0

 

 

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Bericht zum Stand der Umsetzung an die Politik:

 

 

Wurde mit Schreiben des LK vom 12.09.2018 genehmigt. Bekanntmachung erfolgt nach Rücksprache mit dem Planungsbüro

 

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Anlagen zur Vorlage

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