15.06.2017 - 12 Beschluss zur Satzung über eine Veränderungsspe...

Beschluss:
geändert beschlossen
Reduzieren

Wortprotokoll

Diese Veränderungssperre ist nötig, damit die Festsetzungen aus dem B-Plan Nr. 6 ihre Gültigkeit verlieren. Die Veränderungssperre ist max. 3 Jahre gültig. Die Veröffentlichung ist mit dem Bürgermeister abzustimmen.

Reduzieren

Beschluss:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenkirchen beschließt:
 

I. Aufgrund der der §§ 14, 16 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) sowie aufgrund des § 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13. Juli 2011 verkündet als Artikel 1 des Gesetzes über die Kommunalverfassung und zur Änderung weiterer kommunalrechtlicher Vorschriften (GVOBl. M-V S. 777) erlässt die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenkirchen folgende Satzung über eine Veränderungssperre:

 

 

§ 1 Zu sichernde Planung

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenkirchen hat in ihrer Sitzung am 15.06.2017 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 28 für das Gebiet „Dorfmitte“ beschlossen. Zur Sicherung der Planung in einem Teilbereich des künftigen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 28 der Gemeinde Hohenkirchen für das Gebiet „Dorfmitte“ wird eine Veränderungssperre angeordnet.

 

 

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre

 

Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus dem Übersichtsplan, als Bestandteil der Satzung und umfasst nachfolgend aufgeführte Grundstücke der Flur 2 der Gemarkung Hohen Wieschendorf:

 

Flurstücke: 16/3, 16/4, 16//8, 16/9, 16/10, 16/12, 16/14, 16/18, 16/19, 16/20, 16/22, 16/23, 18/1, 18/10, 18/11, 18/13, 18/14, 18/15, 18/16, 18/19, 18/23, 19/1, 19/2, 19/3, 19/4, 19/5, 19/6, 19/7, 19/9, 20/1, 20/3.

 

 

§ 3 Rechtswirkungen der Veränderungssperre

 

Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen:

  1. a) Vorhaben i. S. des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;

b) keine erheblichen oder wesentlich wertsteigernden Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Änderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig ist, vorgenommen werden.

 

  1. Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

 

  1. Gemäß § 14 Abs. 2 BauGB kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen. Die Entscheidung hierüber trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

 

 

§ 4 Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre

 

Die Satzung über die Veränderungssperre tritt mit Ablauf des Tages der ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung für das von Veränderungssperre betroffene Gebiet rechtsverbindlich abgeschlossen ist, spätestens jedoch zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten.

 

 

II.Der Bürgermeister wird beauftragt, die Satzung über die Veränderungssperre ortsüblich bekannt zu machen.

 

Die Veröffentlichung ist mit dem Bürgermeister abzustimmen.

Reduzieren

Abstimmungsergebnis:

gesetzl. Anzahl der Vertreter:

9

davon anwesend:

5

Zustimmung:

5

Ablehnung:

0

Enthaltung:

0

Befangenheit:

0

 

Reduzieren

Bericht zum Stand der Umsetzung an die Politik:

 

 

Beschluss an zuständiges Planungsbüro weitergeleitet. Bekanntmachung erfolgt erst nach ausdrücklicher Zustimmung durch den Bürgermeister.

 

 

Reduzieren

Anlagen zur Vorlage