16.03.2017 - 23.3 Akteneinsichtsrecht

Beschluss:
zur Kenntnis genommen
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Wortprotokoll

 

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Herr Gniwotta sieht sich in seiner ehrenamtlichen Tätigkeit eingeschränkt. Er ist der Ansicht, dass ihm nicht alle Akten zur Einsichtnahme bereitgestellt wurden. Hierzu soll eine Prüfung durch die Verwaltung stattfinden, ob alle geforderten Dokumente zur Verfügung gestellt worden sind.

 

Frau Wien soll in Absprache mit der Kommunalaufsicht zur kommenden Gemeindevertretung mitteilen, welche Akten zur Einsichtnahme bereitgestellt werden müssen.

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Bericht zum Stand der Umsetzung an die Politik:

 

Beim Akteneinsichtsrecht ist zwischen einem Gemeindevertreter, einem Ausschussmitglied, einem Ausschussvorsitzenden und den Mitgliedern des Rechnungsprüfungsausschusses zu unterscheiden.

Den Mitgliedern des Rechnungsprüfungsausschusses stehen nach dem Kommunalprüfungsgesetz M-V besondere Rechte zu. Nach § 3 Absatz 6 KPG M-V führt der Rechnungsprüfungsausschuss die örtliche Prüfung nach pflichtgemäßem Ermessen durch. Hierfür notwendige Aufklärungen und Nachweise können zur Erfüllung der Prüfaufgabe ohne vorherige Antragstellung verlangt werden. Grundsätzlich jedoch sollte sich die Inanspruchnahme des Akteneinsichtsrechts nach dem zu erstellenden Prüfungsplan, der sachliche, zeitliche und personelle Aspekte zu berücksichtigen hat, richten.

 

Die Einsichtnahme erfolgte in den Trägerschafts- und Erbbaurechtsvertrag, darüberhinausgehende Vereinbarungen zu den beiden Verträgen wurden nicht geschlossen. Weiterhin in den Kaufvertrag zum Lebensmittelmarkt.