17.12.2015 - 7 Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungspla...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 7
- Zusätze:
- Verfasser: Maria Schultz
- Datum:
- Do, 17.12.2015
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:30
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB II Bau- und Ordnungswesen
- Bearbeiter:
- Carola Mertins
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Herr Schmiedeberg übergibt das Wort an Herrn Steigmann. Er informiert, dass im Bauausschuss der Antrag gestellt wurde, folgendes im Textteil B festzulegen: Im Sondergebiet für den Altbau wird in Anlehnung an die DIN 18027 eine behindertengerechten Wohnung festgesetzt. Im Sondergebiet Neubau werden 6 von 6 behindertengerechte Wohnungen entsprechend der DIN 18027 festgesetzt.
Des Weiteren werden die laufenden Baumaßnahmen hinterfragt. Insbesondere, ob diese mit einer Baugenehmigung belegt sind. Frau Schultz informiert, dass es hierzu einen gerichtlichen Vergleich beim OVG gegeben hat. Dieser Vergleich beinhaltet eine Baugenehmigung für die zur Zeit durchgeführten Maßnahmen. Es wird hinterfragt, ob die Zufahrt in den Grundflächenzahlen mit einberechnet wurde. Vom Planungsbüro Hufmann wird erklärt, dass dies nicht der Fall ist. Über den Beschlussvorschlag einschließlich des Antrages aus dem Bauausschuss zur Änderung des Textteil B erfolgt nunmehr die Abstimmung.
Beschluss:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen beschließt:
- Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen billigt den vorliegenden Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 14 und den Entwurf der Begründung dazu. Die Anlage ist Bestandteil des Beschlusses.
2.Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 14 einschließlich der Begründung ist gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Gemäß § 13 Abs. 3 BauGB ist ortsüblich bekannt zu machen, dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt werden soll. Bei der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung ist ferner mitzuteilen, wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann.
3.Die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB zur Stellungnahme innerhalb eines Monats aufzufordern und über die öffentliche Auslegung zu informieren.
4.Der Bürgermeister wird beauftragt, den Beschluss ortsüblich bekannt zu machen.
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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11,2 MB
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