27.11.2014 - 16 Satzung zur Veränderungssperre nach §§ 14 und 1...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Herr Schmiedeberg lässt über den Beschlussvorschlag abstimmen.

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Beschluss:

Aufgrund des §§ 14 Abs. 1 und 16 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141) und aufgrund von § 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Januar 1998 (GVOBl. S. 29, berichtigt in GVOBl. S. 890), zuletzt geändert durch 3. Änderungsgesetz (KV M-V vom 10.07.1998) (GVOBl. S. 634) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Boltenhagen in ihrer Sitzung am _________________ beschlossen, folgende Satzung über eine Veränderungssperre für das Gebiet des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 33 „Wiesenblick“ der Gemeinde Boltenhagen zu erlassen.

 

 

§ 1

Zu sichernde Planung

 

              Die Gemeindevertretung der Gemeinde Boltenhagen hat am 16.07.2009 den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 33 gefasst.

              Zur Sicherung der Planung wird für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 33 eine Veränderungssperre erlassen.

 

 

§ 2

Räumlicher Geltungsbereich

             

              Die Abgrenzung des Geltungsbereiches ist dem Übersichtsplan (siehe Skizze unten) zu entnehmen. Daraus sind auch die genauen Flurstücksbezeichnungen der zur Satzung über die Veränderungssperre gehörenden Flurstücke zu entnehmen.

              Der räumliche Geltungsbereich ist auf dem anliegenden Flurkartenauszug entsprechend gekennzeichnet. Die Karte ist Bestandteil dieser Satzung.

 

§ 3

Rechtswirkungen der Veränderungssperre

 

 

1.              In dem von der Veränderungssperre betroffenem Gebiet dürfen

a)              Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden

b)              Erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

 

2.              Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von Abs. 1 eine Ausnahme zugelassen werden.

 

 

§ 4

Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre

 

1.              Die Veränderungssperre tritt am Tage nach der Bekanntmachung dieser Satzung in Kraft.

 

2.              Die Veränderungssperre tritt außer Kraft, sobald und soweit für ihren Geltungsbereich der Bebauungsplan in Kraft tritt, spätestens jedoch nach Ablauf von 2 Jahren nach Erstinkraftsetzung der Veränderungssperre.

 

 

 

 

Gemeinde Boltenhagen                                                                                                  (Siegel)

Der Bürgermeister

 

 

 

 

 

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Abstimmungsergebnis:

gesetzl. Anzahl der Vertreter:

13

davon anwesend:                           

13

Zustimmung:             

13

Ablehnung:

0

Enthaltung:

0

Befangenheit:

0

 

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Verlauf der Sachbearbeitung:

 

 

 

27.01.2015  10:21:48    Tesche, Julia  - Status auf "Erledigt" gesetzt