22.01.2014 - 11 Satzung über den Bebauungsplan Nr. 12 "Biogasan...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Herr Boge verlässt aufgrund seiner Befangenheit den Raum und übergibt die Sitzungsleitung an Herrn Hömke.

 

Herr Müller, anwesender Gast vom Planungsbüro bab, erläutert die Beschlussvorlage und stellt das beabsichtigte Verfahren erneut vor. Er weist darauf hin, dass das neue Planverfahren nichts am Planziel ändert, es ist nur ein vorhabenbezogener Bebauungsplan. Von Seiten des Bauausschusses gibt es keine neuen Anmerkungen zu der Umstellung des Planverfahrens.


Frau Höhne erläutert, dass sie nicht mit dieser Beschlussvorlage konform ist. Es soll sich bei dem Bauen im Außenbereich um privilegiertes Bauen handeln. Sie stimmt einer Erweiterung der Biogasanlage nicht zu.

 

Herr Müller erörtert noch mal den §35 BauGB, dass es sich um privilegiertes Bauen handelt und es nicht um einer Erweiterung der Biogasanlage geht. Es handelt sich nur um die Größe, die durch die Privilegierung bereits erlaubt ist.

 

Herr Hömke verliest für die Öffentlichkeit den Beschlussvorschlag.

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Beschluss:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Zierow beschließt,

  1. Das am 19.12.2012 beschlossene Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan Nr. 12 „Biogasanlage Zierow“  wird umgestellt und als Vorhabenbezogenen Bebauungsplan fortgeführt.

 

  1. Die Umstellung betrifft ausschließlich das gewählte Bauleitplanverfahren, die Planungsziele und Grundsätze gelten wie folgt fort :

Plangebiet : Gemeinde/ Gemarkung Zierow, Flur 1, Flurstücke- Nr. 224/4, 224/5 (teilw.), 223/2 (teilw.) und 211/2 (teilw.), den Standort der vorhandenen Biogasanlage mit Zufahrt betreffend.

    Es werden folgende Planungsziele angestrebt:

- planungsrechtliche Sicherung des Standortes der in Betrieb befindlichen Biogasanlage:

Durch die Überplanung der vorhandenen Biogasanlage sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, damit das installierte BHKW leistungsoffen gem. §35 Abs. 1 Punkt 6 Buchstabe d) BauGB, in der jeweils gültigen Fassung, gefahren werden kann.

Um die Lagerkapazitäten zu erhöhen, sollen der Bau einer Fahrsiloanlage sowie der Bau von Gärrestbehältern (gasdicht abgedeckt) Bestandteile dieser Planung werden.

 

  1. Der Antragsteller hat sich verpflichtet, alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Planung und  Durchführung des Vorhabens entstehen, zu tragen, hierüber sind städtebauliche Verträge zu schließen.

 

  1. Der Beschluss über die Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. 

 

  1. Die gemäß § 3 Abs. 1 vorgesehene frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung ist von der Verwaltung durchzuführen.

 

  1. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB ist durchzuführen.
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Abstimmungsergebnis:

gesetzl. Anzahl der Vertreter:.6

davon anwesend:.5

Zustimmung:.4

Ablehnung:.1

Enthaltung:.0

Befangenheit:.1

 

Entsprechend § 24 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg Vorpommern hat folgendes Mitglied weder an der Beratung noch an der Abstimmung teilgenommen:

 

Herr Franz-Josef Boge

 

 

 

Herr Boge nimmt wieder an der Sitzung teilt und übernimmt die Sitzungsleitung.

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Verlauf der Sachbearbeitung:

 

 

 

Bekanntmachung und Behördenbeteiligung obliegt Frau Mertins.

 

 

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Anlagen zur Vorlage