21.11.2013 - 11 5. vorhabenbezogene Änderung des Bebauungsplane...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 11
- Zusätze:
- Verfasser: Carola Mertins
- Datum:
- Do., 21.11.2013
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:30
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Frau Werner erkundigt sich, ob der Flächennutzungsplan geändert werden muss.
Frau Schultz teilt mit, dass es hier nur um die Änderung der Dachform des Nebengebäudes handelt. Die Gemeindevertretung hat bereits der Baugenehmigung zugestimmt.
Der Kreis Nordwestmecklenburg hat die Genehmigung abgelehnt, so dass nunmehr eine neue Beschlussfassung mit entsprechenden Änderungen erfolgen soll.
Beschluss:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen beschließt:
- Der Entwurf der 5. vorhabenbezogenen Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2a für das Gebiet in der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen im Ortszentrum-Ost zwischen:
- der Mittelpromenade im Nordosten,
- dem Muschelweg im Südosten,
- der Bebauung Ostseeallee Nr. 23 im Südwesten und
- der Residenz Minervapark im Nordwesten;
bestehend aus dem Teil A (Planzeichnung) und dem Teil B (Text), mit der zugehörigen Begründung sowie dem dazugehörigen Entwurf des Vorhaben- und Erschließungsplans, wird in der vorliegenden Fassung gebilligt.
- Die Öffentlichkeit ist gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB zu beteiligen. Der Entwurf der 5. vorhabenbezogenen Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2a der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen, die zugehörige Begründung und der dazugehörige Entwurf des Vorhaben- und Erschließungsplans sind gemäß § 3 Abs. 2 BauGB auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Es ist gemäß § 13a Abs. 3 BauGB insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt werden soll.
- Die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB und i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB einzuholen. Die Nachbargemeinde ist gemäß § 2 Abs. 2 BauGB zu beteiligen.
- Der Bürgermeister wird beauftragt, den Auslegungsbeschluss gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
