01.03.2012 - 8 Beschluss zum gemeindlichen Einvernehmen nach §...

Beschluss:
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Herr van Leeuwen erklärt sich bereit, das Vorhaben als Betriebsleiter vorzustellen. Er steht gern für Fragen zur Verfügung.

 

Zur Beratung und Abstimmung wird er den Saal verlassen, obwohl seitens der Kommunalaufsicht des Landkreises NWM bereits mehrfach klargestellt worden ist, dass er keiner Befangenheit unterliegt.

Da dieses Vorhaben auf Empfehlung des Bauausschusses im öffentlichen Teil dieser Sitzung beraten wird, ist sein Verlassen des Saales für die Beratung und Abstimmung nicht erforderlich.

 

Herr van Leeuwen erläutert, dass die Erweiterung dringend erforderlich ist, um dem Bedarf und dem Produktionsaufkommen gerecht zu werden. Die Erweiterung dient vorrangig der Vorratshaltung und Lagerung von Verpackungsmaterial.

Die Kenntnis über das Schreiben der Bürgerinitiative und dessen Inhalt ist teilweise nur aus der Presse bekannt. Seitens des Erdbeerhofes wird jedoch Gesprächsbereitschaft signalisiert, um Problemsituationen gemeinsam zu erörtern. Viele Dinge, die im Schreiben der Bürgerinitiative aufgeführt werden, beschreiben jedoch einen Zustand, der sich zum Teil seit mehr als 15 Jahren in Hohen Wieschendorf dargestellt. Bisher sind hierzu keinerlei Anmerkung gegenüber dem Erdbeerhof oder Gemeinde seitens der Anwohner / Anlieger gemacht worden.

 

Anwohner und Eigentümer der Wochenendhaussiedlung geben jedoch zu Bedanken, dass sie die Lebensqualität durch die riesige Halle und den damit verbundenen erweiterten Hofbetrieb stark beeinträchtigt sehen. Die geplante Erweiterung rückt zu nah an die vorhandene Bebauung. Es wird eine Bauleitplanung für dringend erforderlich gehalten.

 

Herr Peplau gibt den Hinweis, dass die Möglichkeit besteht zu beschließen, dieses Vorhaben nach § 15 BauGB bis zu einem Jahr zurück zu stellen.

 

Da über eine Zurückstellung untereinander diskutiert wird, gibt Frau Domres folgende hinweise zu Protokoll:

Es ist zu unterscheiden, zwischen einer Zurückstellung der Beschlussfassung und der Zurückstellung des Baugesuchs nach § 15 BauGB.

Die Zurückstellung der Beschlussfassung führt nur im Innenverhältnis (Amt/Gemeindevertretung) dazu, dass in der heutigen Sitzung keine Abstimmung über das eigentliche gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gefasst wird. Die Beschlussvorlage wird ggfs. in der kommenden Sitzung erneut zu Vorlage gebracht. Das Amt hat jedoch gegenüber dem Landkreis die Entscheidung zum gemeindlichen Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB fristgerecht (2 Monate) mitzuteilen. Fristablauf zu diesem gemeindlichen Einvernehmen nach § 36 BauGB ist der 04.03.2012, da das Ersuchen des Landkreises mit Schreiben vom 05.01.2012 im Amt einging. Eine Fristverlängerung wurde seitens des Landkreises mit Schreiben vom 13.02.2012 abgelehnt. Eine erneute Vorlage zur Beschlussfassung erübrigt sich, da das Einvernehmen aufgrund des Fristablaufs dann fiktiv hergestellt ist.

Dem gegenüber steht die Zurückstellung des Baugesuchs nach § 15 BauGB.

Die Zurückstellung des Baugesuchs nach § 15 BauGB hat als Voraussetzung, dass bereits ein Aufstellungsbeschluss eines Bebauungsplanes gefasst und auch bekanntgemacht worden ist, d. h. die Gemeinde als Trägerin der Planungshoheit ein Bauleitplanverfahren betreibt. Diese Voraussetzung liegt nicht vor.

Aus Fristgründen wird die heutige Beschlussfassung morgen dem Landkreis per Fax mitgeteilt werden.

 

Der Bürgermeister formuliert folgenden Beschlussvorschlag und bitte um Abstimmung.

 

 

Beschluss:

Die Gemeindevertretung stellt die Beschlussfassung über das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB zum Vorhaben Erweiterung einer Mehrzweckhalle in Hohen Wieschendorf, Am Gutshof 14 unter AZ 14509-11-08 vom 02.01.2012 zurück.

 

 

 

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Abstimmungsergebnis:

gesetzl. Anzahl der Vertreter:                            .13             

davon anwesend:                                          .7

Zustimmung:                                                        .6

Ablehnung:                                                        .0

Enthaltung:                                                        .1

Befangenheit:                                                        .1             

 

Entsprechend § 24 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg Vorpommern haben folgende Mitglieder weder an der Beratung noch an der Abstimmung teilgenommen:

Herr Jan van Leeuwen.