Beschlussvorlage - GV Ziero/18/12202

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Um die ursprüngliche Planungsabsicht des Bebauungsplanes Nr. 76/09 - die Bereitstellung von Flächen für die Nachfrage nach Wohngrund­stücken - mit der neuen Rechtslage in Übereinstimmung zu bringen beschloss die Bürgerschaft der Hansestadt Wismar am 26.10.2017 die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 76/09 aufgrund einer erforderlichen Klarstellung der textlichen Festsetzung zum Thema „Ferienwohnungen" aus Anlass der Novellierung des Baugesetzbuches 2017.

Das Planänderungsverfahren wird gemäß § 13 BauGB als vereinfachtes Verfahren durchgeführt.

Wie bereits in der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 76/09 ausge­führt sollten mit der Aufstellung des Bebauungsplanes die planungs­rechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Wohn- und Misch­gebietes auf einem ehemaligen Kasernengelände an einem in den Stadtorganismus integrierten Standort geschaffen werden.

Schwerpunkt im festgesetzten Allgemeinen Wohngebiet wird die Errich­tung Wohngebäuden mit bis zu zwei bzw. vier Wohnungen sein, d.h. es sollen „klassische" Einfamilienhäuser, ggf. mit Einliegerwohnung und kleinere Mehrfamilienhäuser (Stadtvillen) entstehen.

Das in unmittelbarer Nähe zur Werft gelegene Wohngebiet bietet neben der attraktiven Lage und den günstigen Standortfaktoren für seine Be­wohner wie geringe Entfernung zu den Freizeitanlagen Bürgerpark, Tierpark, Phantechnikum sowie zur historischen Altstadt insbesondere Chancen für die aufgrund der beabsichtigten Unternehmensentwicklun­gen erforderliche Ansiedlung weiterer Mitarbeiter der Werft wie auch ihrer Zulieferbetriebe und damit kurze Wege zur Arbeit. Dieses Potenzi­al gilt es zu nutzen.

Ziel der Planung war und ist deshalb die Errichtung von Gebäuden zum Zwecke des dauerhaften Wohnens.

Für das im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 76/09 festgesetzte All­gemeine Wohngebiet mit seinen Teilbereichen WA 1 bis WA 11 wird zu­sätzlich folgende Festsetzung aufgenommen: „Im allgemeinen Wohngebiet sind Ferienwohnungen als nicht störende Gewerbebetriebe auch ausnahmsweise nicht zulässig.“

Innerhalb des Plangebietes Nr.76/09 „Wohn- und Mischgebiet Lübsche Burg Ost" sind im festgesetzten Mischgebiet Gewerbebetriebe und Be­triebe des Beherbergungsgewerbes (und somit auch Ferien- und Nebenwohnungen) weiterhin allgemein zulässig.

Die Gemeinde Zierow wird um Stellungnahme gebeten.

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Zierow beschließt zur 1. Änderung zum Bebauungsplan Nr. 76/09 „Wohn- und Mischgebiet Lübsche Burg Ost“ - TEIL B TEXT der Hansestadt Wismar weder Anregungen noch Bedenken zu äußern. Planungen der Gemeinde Zierow werden durch diese Planungen nicht berührt.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

Beschreibung (bei Investitionen auch Folgekostenberechnung beifügen - u.a. Abschreibung, Unterhaltung, Bewirtschaftung)

 

 

 

Finanzierungsmittel im Haushalt vorhanden.

 

durch Haushaltsansatz auf Produktsachkonto:

 

durch Mitteln im Deckungskreis über Einsparung bei Produktsachkonto:

 

 

über- / außerplanmäßige Aufwendung oder Auszahlungen

 

unvorhergesehen und

 

unabweisbar und

 

Begründung der Unvorhersehbarkeit und Unabweisbarkeit (insbes. in Zeiten vorläufiger Haushaltsführung auszufüllen):

 

 

Deckung gesichert durch

 

Einsparung außerhalb des Deckungskreises bei Produktsachkonto:

 

x

Keine finanziellen Auswirkungen.

 

 

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Anlagen

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