Beschlussvorlage - AA Amt/18/12252

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Der Amtsausschuss des Amtes Klützer Winkel hat in der Sitzung am 18. September 2017 die Neufassung der Hauptsatzung des Amtes Klützer Winkel beschlossen.

 

Anlass waren rechtsaufsichtliche Hinweise zu Änderungserfordernissen zu den Hauptsatzungen der amtsangehörigen Gemeinden und der Stadt Klütz.

 

Im Genehmigungsverfahren zu der am 18. September 2017 beschlossenen Hauptsatzung hat nunmehr die untere Rechtsaufsichtsbehörde Rechtsverletzungen geltend gemacht, die durch einen Beitrittsbeschluss oder eine Neufassung der Hauptsatzung zu heilen sind.

 

Dazu ist es nötig die nachfolgenden Regelungen der Hauptsatzung an die der Kommunalverfassung anzupassen und die Hauptsatzung erneut mit der Mehrheit aller Amtsausschussmitglieder zu beschließen.

 

1. In § 2 der Hauptsatzung wird geregelt, dass in den Gemeindevertretungen bzw. der Stadtvertretung Vertreter für die weiteren Mitglieder des Amtsausschusses gewählt werden. Zudem ist grundsätzlich eine Bestimmung zur Zahl und Art der Vertretung in der Hauptsatzung mit aufzunehmen. Die entsprechende Formulierung wurde ergänzt.

 

2. In § 5 der Hauptsatzung ist bestimmt, dass der Amtsvorsteher oder die Amtsvorsteherin eine Versammlung der Einwohner/innen des Amtes einberufen kann. Gemäß § 130 i.V.m. § 16 Abs. 1 KV M-V  unterrichtet der Amtsvorsteher/die Amtsvorsteherin die Einwohnerinnen und Einwohner über allgemein bedeutsame Angelegenheiten des Amtes. Die Regelung in der Hauptsatzung ist entsprechend anzupassen.

 

3. § 10 nimmt Bezug auf die Entschädigungsverordnung M-V und regelt die Möglichkeit der Zahlung einer vertretungsabhängigen funktionsbezogenen Aufwandsentschädigung für die Stellvertretungen des Amtsvorsteheramtes. Mit der Änderung der EntschVO M-V in 2016 ist die Möglichkeit der Zahlung dieser vertretungsabhängigen funktionsbezogenen Aufwandsentschädigung für das Amtsvorsteheramt nicht mehr zulässig. Daher ist dieser Satz ist zu streichen.

Mithin ist für die Stellvertretungen des Amtsvorsteheramtes  nur noch die Zahlung von funktionsbezogenen Aufwandsentschädigungen zulässig. Hierfür ist in Absatz 2 ein Formulierungsvorschlag aufgenommen.

Weiterhin ist in Absatz 3 Satz 2 geregelt, dass die Stellvertretungen der Bürgermeister/innen der amtsangehörigen Gemeinden ebenso eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung erhalten. Dieser Satz ist zu streichen, da er nicht analog für die Sitzungen des Amtsausschusses anwendbar ist und gegen die Vorschriften der EntschVO M-V verstößt. § 14 Absatz 3 EntschVO M-V bezieht sich ausschließlich auf die Möglichkeit der Zahlung einer sitzungsbezogenen Aufwandsentschädigung an die Stellvertretungen des Bürgermeisteramtes in der Gemeindevertretersitzung bzw. der Ausschüsse der Gemeindevertretung, sofern die Stellvertretungen nicht selbst eine Gemeindevertretersitzung im Verhinderungsfall des Bürgermeisters leiten.

4. Darüber hinaus sind weitere Hinweise der Rechtsaufsichtsbehörde in die Neufassung der Hauptsatzung eingeflossen; wie zum Beispiel, die Ergänzung der Rechtsgrundlage in der Präambel, in § 9 die Klarstellung der Teilnahmerechte der Gleichstellungsbeauftragten, in § 10 Absatz 1 die Bestimmung des Zeitraumes der Weiterzahlung der Aufwandsentschädigung des Amtsvorstehers, Zahlung der sitzungsbezogenen Aufwandsentschädigung für die Vertreter der Mitglieder des  Rechnungsprüfungsausschusses und in § 11 klarstellende Regelungen zu öffentlichen  Bekanntmachungen.  

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Amtsausschuss beschließt die anliegende Neufassung der Hauptsatzung des Amtes Klützer Winkel.

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

Beschreibung (bei Investitionen auch Folgekostenberechnung beifügen - u.a. Abschreibung, Unterhaltung, Bewirtschaftung)

 

 

x

Finanzierungsmittel im Haushalt vorhanden.

 

durch Haushaltsansatz auf Produktsachkonto:

 

durch Mitteln im Deckungskreis über Einsparung bei Produktsachkonto:

 

 

über- / außerplanmäßige Aufwendung oder Auszahlungen

 

unvorhergesehen und

 

unabweisbar und

 

Begründung der Unvorhersehbarkeit und Unabweisbarkeit (insbes. in Zeiten vorläufiger Haushaltsführung auszufüllen):

 

 

Deckung gesichert durch

 

Einsparung außerhalb des Deckungskreises bei Produktsachkonto:

 

 

Keine finanziellen Auswirkungen.

 

 

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Anlagen

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