Beschlussvorlage - GV Hokir/18/12197

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Sachverhalt

Sachverhalt:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenkirchen hat in der Sitzung am 14. November 2017 die Neufassung der Hauptsatzung der Gemeinde Hohenkirchen beschlossen.

 

Anlass waren durch die untere Rechtsaufsichtsbehörde festgestellte Änderungserfordernisse, einzelne Regelungen an geltendes Recht anzupassen. Dies ist erfolgt.

 

Im Genehmigungsverfahren zu der am 14. November 2017 beschlossenen Hauptsatzung hat nunmehr die untere Rechtsaufsichtsbehörde Rechtsverletzungen geltend gemacht, die durch einen Beitrittsbeschluss zur Neufassung der Hauptsatzung zu heilen sind.

 

Dazu ist es nötig die nachfolgenden Regelungen der Hauptsatzung an die der Kommunalverfassung anzupassen und die Hauptsatzung erneut mit der Mehrheit aller Gemeindevertreter zu beschließen:

 

  1. In § 3 Absatz 5 ist die Regelung eines möglichen Rederechts für Einwohnerinnen und Einwohner an den Regelungen der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) auszurichten. Die getroffene Regelung ist zu weit gefasst und könnte zu Ansprüchen Einzelner führen, die die Kommunalverfassung nicht zulässt.

Nach § 17 Abs. 2 KV M-V kann die Stadtvertretung beschließen, Sachverständige sowie Einwohnerinnen und Einwohner, die vom Gegenstand der Beratung betroffen sind, anzuhören. Diese Regelung ist entsprechend anzupassen.

  1. In § 6 Absatz 3 der Hauptsatzung ist der Begriff „wiederkehrend“ genauer zu definieren. In Anlehnung an § 6 Abs. 1 Nr. 1 – hier ist der unbestimmte Rechtsbegriff näher mit „pro Monat“ konkretisiert – wird in § 6 Absatz 3 „pro Monat“ ergänzt.
  2. In § 7 Absatz 2 der Hauptsatzung ist die Höhe der Aufwandsentschädigung nach der Entschädigungsverordnung geregelt. Vor den Klammern wurde ein exakter Betrag festgelegt, so dass die Klammerergänzung mit der Angabe der maximal möglichen Aufwandsentschädigung prozentual zu streichen ist.
  3. Die Sätze 4 und 5 des § 7 Abs. 2 der Hauptsatzung sind Regelungen aus der alten Entschädigungsverordnung. Diese Möglichkeit ist nach aktueller EntschVO MV vom 04.05.20176 so nicht mehr möglich und widerspricht damit geltendem Recht. Die Sätze 4 und 5 des Absatzes 2 § 7 sind zu streichen.
  4. Gemäß § 14  Absatz 2 Entschädigungsverordnung M-V erhalten sachkundige Einwohner nur eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung für die Teilnahme an Sitzungen von Ausschüssen, in die sie gewählt wurden. Hier wurde zur Klarheit und rechtssicheren Anwendung der Wortlaut der Entschädigungsverordnung eingefügt.
  5. Im § 9 Absatz 2 der Hauptsatzung wird auf Satz 1 im Absatz 2 verwiesen. Die Regelung würde damit ins Leere laufen. Die Verweisung muss auf Absatz 1 Satz 1 erfolgen.
  6. Im § 9 Absatz 3 ist eine textliche Variante zu wählen. Die Klammer und der dazugehörige Text werden gestrichen.

 

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenkirchen beschließt die anliegende Neufassung der Hauptsatzung der Gemeinde Hohenkirchen.

 

Reduzieren

Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

Beschreibung (bei Investitionen auch Folgekostenberechnung beifügen - u.a. Abschreibung, Unterhaltung, Bewirtschaftung)

 

 

 

Finanzierungsmittel im Haushalt vorhanden.

 

durch Haushaltsansatz auf Produktsachkonto:

 

durch Mitteln im Deckungskreis über Einsparung bei Produktsachkonto:

 

 

über- / außerplanmäßige Aufwendung oder Auszahlungen

 

unvorhergesehen und

 

unabweisbar und

 

Begründung der Unvorhersehbarkeit und Unabweisbarkeit (insbes. in Zeiten vorläufiger Haushaltsführung auszufüllen):

 

 

Deckung gesichert durch

 

Einsparung außerhalb des Deckungskreises bei Produktsachkonto:

 

x

Keine finanziellen Auswirkungen.

 

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...