Beschlussvorlage - SV Klütz/18/12172

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die Stadtvertretung der Stadt Klütz hat in der Sitzung am 01. November 2017 die Neufassung der Hauptsatzung der Stadt Klütz beschlossen.

 

Anlass waren durch die untere Rechtsaufsichtsbehörde festgestellte Änderungserfordernisse, einzelne Regelungen an geltendes Recht anzupassen. Dies ist erfolgt.

 

Im Genehmigungsverfahren zu der am 01. November 2017 beschlossenen Hauptsatzung hat nunmehr die untere Rechtsaufsichtsbehörde Rechtsverletzungen geltend gemacht, die durch einen Beitrittsbeschluss zur Neufassung der Hauptsatzung zu heilen sind.

 

Dazu ist es nötig die nachfolgenden Regelungen der Hauptsatzung an die der Kommunalverfassung anzupassen und die Hauptsatzung erneut mit der Mehrheit aller Stadtvertreter zu beschließen:

 

  1. In § 3 Abs. 5 ist die Regelung eines möglichen Rederechts für Einwohnerinnen und Einwohner an den Regelungen der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V)  auszurichten. Die getroffene Regelung ist zu weit gefasst und könnte zu Ansprüchen Einzelner führen, die die Kommunalverfassung nicht zulässt.

Nach § 17 Abs. 2 KV M-V kann die Stadtvertretung beschließen, Sachverständige sowie Einwohnerinnen und Einwohner, die vom Gegenstand der Beratung betroffen sind, anzuhören. Diese Regelung ist in § 3 Abs. 6 der Hauptsatzung enthalten, so dass der § 3 Abs. 5 zu streichen ist.

  1. Gemäß § 5 Abs. 3a) wird der Hauptausschuss ermächtigt, Entscheidungen über Verträge bei wiederkehrenden Leistungen von 500 bis 1.000 Euro zu treffen. Der Bürgermeister hingegen darf gem. § 7 Abs. 1a) die Entscheidungen über Verträge bei wiederkehrenden Leistungen unter 250 Euro treffen. Es liegt also zwischen 250 und 500 Euro keine Übertragung auf den Bürgermeister oder den Hauptausschuss vor. Damit wäre die Stadtvertretung zuständig.

In § 5 Abs. 3a) und § 7 Abs. 1a) sind die Wertgrenzen anzugleichen.

  1. Gem. § 36 Abs. 1 S. 4 KV M-V bestimmt die Hauptsatzung, ob stellvertretende Mitglieder für die beratenden Ausschüsse gewählt werden. Bislang fehlte diese Regelung und ist zu ergänzen.
  2. In § 9 Abs. 2 der Hauptsatzung ist die Höhe der Aufwandsentschädigung nach der Entschädigungsverordnung geregelt. Vor den Klammern wurde ein exakter Betrag festgelegt, so dass die Klammerergänzung mit der Angabe der maximal möglichen Aufwandsentschädigung prozentual zu streichen.
  3. In § 10 Abs. 1 S. 4 ist eine textliche Variante zu wählen. Die Klammer und der dazugehörige Text werden gestrichen.
  4. Im § 10 Absatz 2 wird auf Satz 1 im Absatz 2 verwiesen. Die Regelung würde damit ins Leere laufen. Die Verweisung muss auf Absatz 1 S. 1 erfolgen.
  5. In § 7 Absatz 3 der Hauptsatzung ist der Begriff „wiederkehrend“ genauer zu definieren. In Anlehnung an § 5 Abs. 3a) und § 7 Abs. 1a) – hier ist der unbestimmte Rechtsbegriff näher mit „pro Monat“ konkretisiert – wird in § 7 Absatz 3 „pro Monat“ ergänzt.

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Stadtvertretung der Stadt Klütz beschließt die anliegende Neufassung der Hauptsatzung der Stadt Klütz.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

keine

 

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Anlagen

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