Beschlussvorlage - GV Ziero/18/12163
Grunddaten
- Betreff:
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Beschluss über die Aufgabenwahrnehmung der Erstellung eines Brandschutzbedarfsplans für die Gemeinde Zierow durch das Amt Klützer Winkel
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bürgeramt
- Bearbeiter:
- Torsten Gromm
- Verfasser/Antragsteller:
- Torsten Gromm
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Gemeindevertretung Zierow
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Entscheidung
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31.01.2018
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Gemäß § 2 des Gesetzes über den Brandschutz und die Technischen Hilfeleistungen durch die Feuerwehren für Mecklenburg-Vorpommern (Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz M-V – BrSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 2015 haben die Gemeinden als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises den abwehrenden Brandschutz und die Technische Hilfeleistung in ihrem Gebiet sicherzustellen. Sie haben dazu insbesondere (Ziffer 1) einen Brandschutzbedarfsplanung zu erstellen und mit den amtsangehörigen sowie angrenzenden Gemeinden abzustimmen.
Die Erstellung von Brandschutzbedarfsplänen in Mecklenburg-Vorpommern ist in der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Inneres und Europa vom 12. Oktober 2017 (VV Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2131 – 9 / AmtsBl. M-V 2017 S. 662) geregelt. Eine Einschätzung über die Dauer der Erstellung des Brandschutzbedarfsplanes kann aufgrund fehlender Erfahrungswerte nicht benannt werden. Die Kosten für die Erstellung eines Brandschutzbedarfsplans durch eine Fachfirma können aktuell nicht beziffert werden. Es ist davon auszugehen, dass die Kosten je Brandschutzbedarfsplan im fünfstelligen Bereich liegen, da ein Missverhältnis zwischen Nachfragern (Gemeinden) und Anbietern (Fachfirmen) besteht. Die Brandschutzbedarfspläne sollen innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe der o. g. Verwaltungsvorschrift fertiggestellt werden.
Der Amtsausschuss hat sich in seiner Sitzung am 11. Dezember 2017 dafür ausgesprochen die Brandschutzbedarfspläne durch Mitarbeiter des Amtes Klützer Winkel erstellen zulassen. Hierfür bedarf es nunmehr eines formalen Beschlusses der Gemeinde.