Beschlussvorlage - GV Damsh/17/12031

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Damshagen legt in ihrem Antrag dar, dass der Friedhof jährlich ein Defizit von 2.000,00 bis 4.000,00 Euro ausweist.

 

Aus diesem Grund beantragt die Kirchengemeinde einen Zuschuss.

 

Im Haushalt der Gemeinde Damshagen wurde für das Jahr 2017 kein zweckgebundener Zuschuss für Friedhof eingestellt.

 

Rechtliche Lage:

§ 14 des „Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Bestattungsgesetz – BestattG M-V) ist folgender Wortlaut zu entnehmen:

..

(2) Die Gemeinden haben Friedhöfe (Gemeindefriedhöfe) einzurichten und zu unterhalten. Dies gilt nicht, wenn in der Gemeinde ein kirchlicher Friedhof vorhanden ist oder die Gemeinde durch Vereinbarung sicherstellt, dass der Friedhof eines anderen Trägers benutzt werden kann. …

(3) Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, insbesondere Kirchen und Kirchengemeinden, können Friedhöfe (kirchliche Friedhöfe) einrichten und unterhalten. Auf kirchlichen Friedhöfen ist die Bestattung aller in der Gemeinde Verstorbenen zu ermöglichen, wenn die Gemeinde keinen eigenen Friedhof unterhält … In diesen Fällen hat sich die Gemeinde an den Kosten des Friedhofs zu beteiligen, die nicht durch Benutzungsentgelte gedeckt werden können.

 

Somit liegt die Pflicht zur Einrichtung und Unterhaltung von Friedhöfen grundsätzlich bei den Gemeinden.

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Damshagen beschließt, der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Damshagen für die Unterhaltung des Friedhofes in Damshagen ab dem Jahr 2018 einen Zuschuss in Höhe von ……………. zu gewähren.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

Ja, je nach Beschlusslage

 

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Anlagen

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