Beschlussvorlage - AA Amt/17/12049
Grunddaten
- Betreff:
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Beschluss über die Aufgabenwahrnehmung der Erstellung von Brandschutzbedarfsplänen der amtsangehörigen Gemeinden des Amtes Klützer Winkel
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bürgeramt
- Bearbeiter:
- Arne Longerich
- Verfasser/Antragsteller:
- Arne Longerich
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Amtsausschuss des Amtes Klützer Winkel
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Entscheidung
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11.12.2017
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Gemäß § 2 des Gesetzes über den Brandschutz und die Technischen Hilfeleistungen
durch die Feuerwehren für Mecklenburg-Vorpommern (Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz M-V - BrSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 2015 haben die Gemeinden als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises den abwehrenden Brandschutz und die Technische Hilfeleistung in ihrem Gebiet sicherzustellen. Sie haben dazu insbesondere (Ziffer 1) eine Brandschutzbedarfsplanung zu erstellen und mit den amtsangehörigen sowie angrenzenden Gemeinden abzustimmen. […]
Die Erstellung von Brandschutzbedarfsplänen in Mecklenburg-Vorpommern ist in der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Inneres und Europa vom 12. Oktober 2017 (VV Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2131 - 9 | AmtsBl. M-V 2017 S. 662) geregelt. Eine Einschätzung über die Dauer der Erstellung des Brandschutzbedarfsplanes je Gemeinde kann aufgrund fehlender Erfahrungswerte nicht benannt werden. Die Kosten für die Erstellung eines Brandschutzbedarfsplanes durch eine Fachfirma können aktuell nicht beziffert werden. Es ist davon auszugehen, dass die Kosten je Brandschutzbedarfsplan im fünfstelligen Bereich liegen, da ein Missverhältnis zwischen Nachfragern (Gemeinden) und Anbietern (Fachfirmen) besteht. Die Brandschutzbedarfspläne sollen innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe der o.g. Verwaltungsvorschrift fertiggestellt werden.
Eine Gemeinde ist mit der Bitte an das Amt Klützer Winkel herangetreten, die Aufgabe der Erstellung des Brandschutzbedarfsplans für die Gemeinde wahrzunehmen. Der Amtsausschuss soll daher grundlegend beschließen, ob die Aufgabenwahrnehmung für alle amtsangehörigen Gemeinden durch das Amt Klützer Winkel erfolgen soll. Gleichlautende Beschlüsse müssten sodann in den Gemeinden gefasst werden.
Sofern die Aufgabe an das Amt Klützer Winkel übertragen werden soll, erfordert dies eine Aufgabenumverteilung. So könnten Stellenanteilen, die bisher durch eine Abordnung zum Landkreis Nordwestmecklenburg nicht zur Verfügung standen und Stellenanteilen, die durch die geplante Auslagerung der Bearbeitung des Wohngelds frei werden, genutzt werden