Beschlussvorlage - GV Hokir/17/12016

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Der Investor des Bebauungsplanes Nr. 20 der Gemeinde Hohenkirchen stellt den Antrag auf einen neuen Straßennamen des Bebauungsplanes. Mit dem Bebauungsplan Nr. 20 der Gemeinde Hohenkirchen ist eine neue Stichstraße entstanden, an der 14 Ferienhäuser  (13 Einzelhäuser und ein Einzel- oder Doppelhaus) entstehen sollen. Gleichzeitig sollten die Haus-Nr. vergeben werden.

 

Für den zu benennenden Bereich liegt der Verwaltung der Vorschlag „Meerleben“ vor. Diese könnte bei der Namensfindung behilflich sein. Der Antragsteller  würde diesen Namen bevorzugen.

 

 

Nach § 51 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG M-V) vom 13.01.1993 (GVOBl. M-V S. 42), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Juni 2017 (GVOBl. M-V S. 106, 184) können die Gemeinden den Straßen Namen geben. Straßennamen dienen in Verbindung mit den Hausnummern einer eindeutigen Zuordnung der Grundstücke.

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenkirchen beschließt, die Straße im Bebauungsplan Nr. 20 der Gemeinde Hohenkirchen für das Gebiet „Niendorf-Südwest“ in Niendorf „Meerleben“ zu benennen, ebenso die Haus-Nr.-Vergabe.

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

Straßennamensschild mit Pfosten ca. 150,00 €

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Anlagen

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