Beschlussvorlage - GV Hokir/17/11933

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Nach § 44 Abs. 4 KV M-V darf die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben des eigenen Wirkungskreises grundsätzlich Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung der Aufgaben beteiligen. Zuwendungen dürfen nur noch von dem Bürgermeister oder seinen Stellvertretern eingeworben  und entgegengenommen werden. Der Bürgermeister darf nur über die Annahme bis zu einem Wert von unter 100,00 Euro allein entscheiden. Bei höheren Zuwendungen entscheidet die Gemeindevertretung über die Annahme oder Vermittlung.

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenkirchen beschließt, die Zuwendung der Wohnungsgesellschaft Gägelow GmbH in Höhe von 100,00 Euro für gemeinnützige Zwecke anzunehmen.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

Spende in Höhe von 100,00 Euro

 

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