Beschlussvorlage - GV Bolte/17/11969

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die Widmung des öffentlichen Weges für den öffentlichen Verkehr ist gemäß § 7 des Straßen- und Wegegesetzes Mecklenburg- Vorpommern vorzunehmen.

Hierbei sind nur die Flurstücke 135/2, 134/6,134/7 und eine Teilfläche von 39 Meter des Flurstückes 134/14 der Gemarkung Boltenhagen, Flur 1 bis zum Wendehammer Gabriel in die Widmungsverfügung aufzunehmen.

Für das Flurstück 134/14 besitzt die Gemeinde Ostseebad Boltenhagen Boltenhagen ein Geh- und Fahrrecht.

Planungsrechtlicht sind durch den B-Plan Nr. 2 c der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen die o.g. Flurstücke als öffentliche Verkehrsflächen festgesetzt. 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen beschließt, den Beschluss vom 17. Dezember 2015 (GV Bolte/15/9990) der Gemeindevertretersitzung der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen unter Tagesordnungspunkt 21 aufzuheben.

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen beschließt, die Widmung des öffentlichen Weges bis zum Wendehammer vor dem Reiterhof Gabriel zuzustimmen.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

- keine

 

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Anlagen

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