Beschlussvorlage - GV Hokir/17/11851

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenkirchen hat in ihrer Sitzung am 18. Juli 2017 beschlossen, durch die Kommunalaufsicht prüfen zu lassen, ob der 2. Stellvertreter des Bürgermeister auch wie die Gemeindevertreter aus dem Finanz- und Bauausschuss abberufen werden kann. Die Kommunalaufsicht hat klar mitgeteilt, dass einer Abberufung gemäß § 32 Abs. 3 in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) erfolgen kann.

 

Aus diesem Grund kann die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenkirchen aufgrund des dauerhaften Fehlens von Herrn Jan Musilinski ihn in seiner Funktion als 2. Stellvertreter des Bürgermeisters der Gemeinde Hohenkirchen abberufen.

 

Nach § 32 Absatz 3 KV M-V kann die Gemeindevertretung eine von ihr gewählte Person aus ihrer Funktion abberufen. Ein Abberufungsbeschluss bedarf der Mehrheit aller Mitglieder der Gemeindevertretung.

 

Mit der Abberufung aus dieser Funktion wird das Ehrenbeamtenverhältnis kraft gesetzlicher Regelung (§ 5 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1b des Landesbeamtengesetzes (LBG M-V)) beendet.

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenkirchen beschließt, Herrn Jan Musilinski aus seiner Funktion als 2. Stellvertreter des Bürgermeisters der Gemeinde Hohenkirchen abzuberufen.

Eine Entlassungsverfügung zur Beendigung des Ehrenbeamtenverhältnisses ist zu übergeben und die Aussetzung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 4 VwGO ist anzuordnen.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

ja

 

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