Beschlussvorlage - GV Hokir/17/11766
Grunddaten
- Betreff:
-
Grundsatzbeschluss zur Durchführung eines Flurneuordnungsverfahren in der Gemeinde Hohenkirchen
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Zentrale Dienste
- Bearbeiter:
- Maren Jürß
- Verfasser/Antragsteller:
- Maren Jürß
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Gemeindevertretung Hohenkirchen
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Entscheidung
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18.07.2017
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Die Flurbereinigung (auch ländliches/landwirtschaftliches Neuordnungssystem oder Bodenordnungsverfahren genannt) hat in erster Linie die Neuordnung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes zum Ziel, insbesondere wenn dieser durch Realteilung zersplittert wurde sowie die Förderung der allgemeinen Landeskultur und Landentwicklung. Gleichzeitig werden im Rahmen des Verfahrens infrastrukturelle Vorhaben der Gemeinden oder Regionen unterstützt. Die Gesetzesgrundlage bildet das Flurbereinigungsgesetz. Eine informatorische Übersicht zu den möglichen Instrumenten der Landentwicklung wird als Anlage beigefügt.
Für die Gemeinde Hohenkirchen, insbesondere für die Ortsteile Hohen Wieschendorf, Beckerwitz, Hohenkirchen, Gramkow und Niendorf, wird die Chance zur Bereinigung öffentlicher als auch privatrechtlicher Belange in der Durchführung eines behördlichen Flurneuordnungsverfahrens gesehen.
Für die Gemeinde Hohenkirchen ergäbe sich beispielsweise folgender Handlungsbedarf:
Renaturierung Hörrwisch Hohen Wieschendorf
Machbarkeitsstudie/Gewässerentwicklungskonzept Beckerwitzer Graben
Landtausch ca. 200 – 300 ha in den Gemarkungen Hohenkirchen, Beckerwitz, Gramkow
Bereinigung Gemarkungsgrenze Beckerwitz / Hohen Wieschendorf
Ausbau Wanderwege / Radwege
Kreisverkehr Gramkow
Naturschutzprojekt Niendorf – Polder
Je konkreter und stichhaltiger das Vorbringen der Gemeinde zur Notwendigkeit der Einleitung eines solchen Verfahrens ist, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit der Anordnung durch das StALU (Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg mit Sitz in Schwerin) sowie der oberen Einordnung im Bewilligungssystem der Behörde. Die Anordnung liegt im Ermessen der Flurneuordnungsbehörde. Eine Antragsfrist ist nicht zu beachten.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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23,5 kB
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