Beschlussvorlage - GV Bolte/17/11601

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Ziel des Bebauungsplans Nr. 40 „Strandklinik“ ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzung für die Erweiterung der vorhanden Strandklinik auf dem Klinikgelände, Ostseeallee 103 (Flur 3, Flurstück 5/68, Gemarkung Tarnewitz). Die im Norden gelegenen Ost- und Westflügel werden durch Neubauten dahingehend ergänzt, dass die Symmetrie der Gesamtanlage erhalten bzw. weiter unterstrichen wird. Der Vorhabenträger möchte eine Betriebserweiterung um 120 Patientenzimmer realisieren sowie in diesem Rahmen Restaurant, Ärzte-/Therapeutenzimmer, Gruppentherapie- und Besprechungsräume ausbauen und attraktivieren. In diesem Kontext werden auch die erforderlichen Stellplätze hergestellt. Durch diese Betriebserweiterung möchte der Vorhabenträger das medizinische Angebot in Boltenhagen ausbauen.

Unter Berücksichtigung der vorhandenen und geplanten Nutzung soll das Plangebiet als Sonstiges Sondergebiet „Klinik“ gemäß § 11 (2) BauNVO festgesetzt werden.

Mit dem Bebauungsplan Nr. 40 soll auch die derzeit nach § 34 BauGB genehmigte Nutzung planungsrechtlich gesichert werden.

 

Da Bereiche des Plangebiets innerhalb des 150 m-Gewässerschutzsstreifens zur Ostsee liegen, wird im Zuge der Planaufstellung die Ausnahmegenehmigung von den Bestimmungen des § 29 (1) NatSchAG M-V (Küsten- und Gewässerschutzstreifen) erforderlich.

 

Die Aufstellung der Satzung erfolgt im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB. Der vorhandene Flächennutzungsplan der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen von 2006 (mit der 10. Änderung von 2014) stellt das Grundstück bereits als SO Klinik dar und muss im Zuge des Bebauungsplanverfahrens nicht geändert werden.

 

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

  1. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen beschließt die Aufstellung des Bebauungsplan Nr. 40 mit der Gebietsbezeichnung „Strandklinik“ nach den Bestimmungen des § 13a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung).

 

  1. Es wird folgendes Planungsziel verfolgt:

Mit dem Bebauungsplan Nr. 40 sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Erweiterung der Strandklinik genauer: die nördlich liegenden Ost- und Westflügel - auf dem Klinikgrundstück geschaffen werden. Durch die Festsetzung eines Sonstigen Sondergebiets mit der Zweckbestimmung „Klinik“ gemäß § 11 (2) BauNVO soll dieses Planungsziel erreicht werden.

  1. Die Kosten des Planverfahrens trägt der Vorhabenträger. Die Gemeinde wird von allen Kosten freigehalten.

 

  1. Mit der Erarbeitung des Bebauungsplanes soll das Büro Evers und Küssner | Stadtplaner  aus Hamburg beauftragt werden.

 

 

  1. Der Bürgermeister wird beauftragt, den Aufstellungsbeschluss ortsüblich bekannt zu machen.

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen werden vom Vorhabenträger übernommen. Dies wird mit Hilfe eines städtebaulichen Vertrags nach § 11 BauGB abgesichert.

 

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Anlagen

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