Beschlussvorlage - GV Hokir/17/11587

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Es wird die Voranfrage gestellt auf dem Flurstück 32/1, Flur 1, Gemarkung Jassewitz ein vorhandenes Carport rückzubauen und an gleicher Stelle ein neues Carport zu errichten.

Die Festsetzungen des B-Plan Nr. 1 der ehemaligen Gemeinde Gramkow sehen Gebäude mit einer Dachneigung von 45°-55° vor. Mit dem vorliegenden Antrag wird eine Befreiung von den Festsetzungen, hinsichtlich einer Reduzierung der Dachneigung auf 25°, beantragt. Die Positionierung von Nebengebäuden auf den Flurstücken ist im B-Plan nicht expliziet festgelegt. Somit sind Nebengebäude auch außerhalb der festgesetzten baugrenzen zulässig.

Die übrigen Festsetzungen bleiben unberührt.

Nach § 31 Abs.2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit, ….., die Befreiung erfordern oder

2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder

3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichungen auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Bauausschuss der Gemeinde Hohenkirchen empfiehlt dem Bürgermeister der Gemeinde Hohenkirchen, das gemeindliche Einvernehmen nach §36 BauGB für das Vorhaben: Voranfrage: Neubau eines Carport auf den Flurstücken 32/1, Flur 1, Gemarkung Jassewitz zu versagen. Das Vorhaben entspricht nicht den Festsetzungen des B-Plans Nr.1. Dem Antrag auf Befreiung von den B-Plan Festsetzungen, hinsichtlich der Reduzierung der Dachneigung auf 25°DN wird versagt.

Das Ersuchen nach § 145 BauGB und nach § 173 BauGB entfällt.

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

keine

 

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Anlagen

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