Beschlussvorlage - GV Hokir/17/11385

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Der Gasversorgungsvertrag zwischen der Gemeinde Hohenkirchen (zuvor Gemeinde Gramkow) und der PRIMAGAS GmbH wird nach 20-jähriger Laufzeit am 31.08.2018 enden.

Der Konzessionsvertrag, auch Wegenutzungsvertrag genannt, räumt PRIMAGAS das Recht ein, eine Flüssiggasversorgungsanlage bestehend aus Flüssiggasbehälter, den Versorgungsleitungen (Hauptrohrleitungen), den Hausanschlussleitungen (Zuleitungen zu den Versorgungsobjekten), den Hauseinführungen (Hausanschlusskästen) und den Hauptabsperrventilen (Hauptabsperreinrichtungen) zu betreiben und dafür notwendige öffentliche Verkehrswege im Gemeindegebiet zur Verlegung und zum Betrieb in Anspruch zu nehmen.

Als Gegenleistung für das eingeräumte Recht zur Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen zahlt PRIMAGAS der Gemeinde eine Konzessionsabgabe (derzeit 34,00 €).

 

Durch die Rechtsprechung bislang nicht eindeutig im Rahmen einer Flüssiggasversorgung geklärt ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen bzw. Bedingungen ein vertraglicher Neuabschluss zu erfolgen hat.

Während die PRIMAGAS GmbH auf dem Standpunkt steht, eine öffentliche Ausschreibung bzw. öffentliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger nach § 46 Absatz 3 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) sei nicht erforderlich, wird von anderer Seite dringend dazu geraten, bei der Neuvergabe von Konzessionen die Verfahrensanforderungen gemäß § 46 Absatz 2-4 EnWG soweit wie möglich zu beachten.

 

In § 46 Absatz 3 Satz 1 EnWG heißt es:

„Die Gemeinden machen spätestens zwei Jahre vor Ablauf von Verträgen …. das Vertragsende und einen ausdrücklichen Hinweis auf die nach § 46 a von der Gemeinde in geeigneter Form zu veröffentlichen Daten sowie den Ort der Veröffentlichung durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt.“

 

Die Vorlaufzeit von mindestens zwei Jahren soll nach der Intention des Gesetzgebers den Wettbewerb um das Netz fördern und der Gemeinde genügend Zeit geben, um Angebote möglicher Interessenten einzuholen und Vertragsverhandlungen zu führen.

 

Um diese Zwei-Jahres-Frist einzuhalten, ist eine kurzzeitige Verlängerung des bestehenden Konzessionsvertrages mit PRIMAGAS vom 01.09.2018 – 30.06.2019 erforderlich. Das Einverständnis des Versorgers wurde im Vorfeld eingeholt. Die Veröffentlichung im Bundesanzeiger hat bis zum 30.06.2017 zu erfolgen.

 

Schwieriger wird es, wenn u.U. nach der Veröffentlichung mehrere Interessenbekundungen von verschiedenen Versorgungsunternehmen im Amt eingehen sollten. Dann hat die Gemeinde ihre Auswahlentscheidung unter Angabe der maßgeblichen Gründe und Auswahlkriterien öffentlich bekannt zu machen und die Vergabe in einem diskriminierungsfreien Verfahren anhand objektiver Kriterien unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und des Transparenzgebotes sicherzustellen. In diesem Verfahrensstadium fangen häufig die Rechtsstreitigkeiten und Auseinandersetzungen in Bezug auf die Abwicklung, Herausgabe entsprechender Daten und Eigentumsübernahme des Anlagennetzes an.

 

Mit dieser Beschlussvorlage soll zunächst die Zustimmung zur kurzzeitigen befristeten Vertragsverlängerung mit PRIMAGAS bis zum 30.06.2019 eingeholt (Übergangslösung) und das Ausschreibungsverfahren beschlossen werden.

Das Ergebnis der Veröffentlichung im Bundesanzeiger bleibt abzuwarten. Zu gegebener Zeit sind weitere Beschlüsse einzuholen.

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenkirchen beschließt, den Konzessionsvertrag zur Flüssiggasversorgung in Hohenkirchen mit der PRIMAGAS Energie GmbH & Co.KG befristet zu verlängern für den Zeitraum vom 01.09.2018 – 30.06.2019.

Das Ausschreibungsverfahren nach § 46 Absatz 3 ist durchzuführen. Die Veröffentlichung im Bundesanzeiger hat bis zum 30.06.2017 zu erfolgen.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

keine

 

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Anlagen

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