Beschlussvorlage - GV Bolte/17/11238

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Am 18. Januar 2017 wurde im Amt Klützer Winkel von einem der Vertretungsberechtigten ein Bürgerbegehren (Anlage 1) mit der Forderung eines Bürgerentscheids gerichtet an den Amtsvorsteher und den Bürgermeister der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen vorgelegt. Die Frage lautet: „Sind Sie dafür, dass KEINE aufgeständerte Dünenpromenade auf der Düne im Ostseebad Boltenhagen gebaut wird?“ Unterschriften von 281 Bürgern waren dem beigefügt.

 

Nach § 20 Kommunalverfassung M-V (KV M-V) entscheidet die Gemeindevertretung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens und den Zeitpunkt des Bürgerentscheids unverzüglich im Benehmen mit der Rechtsaufsichtsbehörde.

 

Die Voraussetzungen für ein Bürgerbegehren sind in § 20 Abs. 1, 4 und 5 der Kommunalverfassung M-V geregelt.  Demnach

 

  1. muss es sich um eine wichtige Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde handeln, für die die Gemeindevertretung zuständig ist;

 

Der Grundsatzbeschluss für den Neubau einer Dünenpromenade auf der Hochwasserschutzdüne betrifft eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde, für die die Gemeindevertretung zuständig ist.

 

  1. muss das Bürgerbegehren schriftlich an die Gemeindevertretung gerichtet werden;

 

Der vorliegende Antrag richtet sich an den Bürgermeister der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen und den Amtsvorsteher des Amtes Klützer Winkel.  Nach § 39 Abs. 2 KV M-V ist der Bürgermeister zwar gesetzlicher Vertreter der Gemeinde und nimmt die Aufgaben des Vorsitzenden der Gemeindevertretung wahr, formell korrekt wäre der Adressat die Gemeindevertretung.

 

Nach § 14 Abs. 2 KV DVO muss das Bürgerbegehren bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten.

Als Vertretungspersonen sind Herr Swen Bertram, Herr Dietmar Lehmann und Herr Horst Piankowski benannt. Unterzeichnet wurde das Bürgerbegehren nur durch Herrn Swen Bertram und Herrn Horst Piankowski. Es fehlt die Unterschrift der dritten Vertretungsperson.

 

  1. muss der Antrag die zu entscheidende Frage enthalten;

 

Die Frage ist so zu formulieren, dass sie durch die Bürger bei der Abstimmung (Leistung ihrer Unterschrift) mit Ja oder Nein beantwortet werden kann.

Dieses Tatbestandsmerkmal erfüllt die eingereichte Frage: „Sind Sie dafür, dass KEINE aufgeständerte Dünenpromenade auf der Düne im Ostseebad Boltenhagen gebaut wird?“

 

  1. muss eine Begründung enthalten sein;

 

Die Begründung eines Bürgerbegehrens kann allgemein gehalten werden und ist den Antragstellenden vor der Eintragung in die Unterschriftenliste in geeigneter Form zur Kenntnis zu geben.

Die dem Bürgerbegehren beigefügte Begründung ist entsprechend auf den Unterschriftenlisten umseitig abgedruckt. Es kann davon ausgegangen werden, dass dies der geeigneten Form entspricht.

 

Im Antrag werden maßgebliche Gründe für die Durchführung des Bürgerentscheids dargestellt, und zwar: dass das Ostseebad Boltenhagen einen schweren Verlust an Identifikation und Image erleiden und  ein völlig überflüssiger Laufsteg entstehen würde.

Weiterhin wäre es ein gravierender Fehler die üppige Natur auf der Düne wegen eines überflüssigen Holzsteges zu zerstören, treue Stammgäste wären wahrscheinlich entsetzt, wenn die Düne mit einer Steganlage bebaut wird und sie ihren Urlaubsort nicht wie gewohnt vorfinden.

 

Die Gemeinde Boltenhagen befasst sich seit geraumer Zeit mit der angespannten Verkehrssituation im Bereich Kreisverkehr Klützer Straße bis zur ehemaligen Gemeindeverwaltung. Im Jahre 2012 wurde deshalb ein Verkehrskonzept beauftragt, fertig gestellt und von der Gemeindevertretung beschlossen. Das Verkehrskonzept befasst sich mit Analysen und Maßnahmen zur Entzerrung des Verkehrs. Auf Seite 4 des Gutachtens wird folgende Maßnahme festgelegt: „ Lösung der Konflikte auf der Mittelpromenade, überhaupt nicht für Radfahrer geeignet und an der Strandpromenade teilweise Nachbarschaft zwischen Fußgängern und Radfahrern, gegeben durch zusätzliche Gehwegtrasse auf der Düne.“

Die Gemeinde hat sich also frühzeitig mit dieser Thematik befasst und die jetzige Planung stellt eine Lösung dieses Verkehrsproblems dar.

Auch der von der Gemeindevertretung beschlossene Masterplan 2020 befasst sich mit der komplizierten Verkehrssituation im Ostseebad sowie der Weiterentwicklung des Aktivurlaubes insbesondere Radfahren und Wandern. Die Stärkung dieser Aktivitäten ist ein maßgebendes Ziel.

 

Die im Antrag aufgeführte Begründung stellt Mutmaßungen hinsichtlich des Befindens und Erlebens von Gästen des Ostseebades Boltenhagen an, die dem Erfordernis an die Begründung zum Bürgerbegehren nicht entspricht. Die Erwägungen und Beweggründe der  Gemeindevertretung, die zum Beschluss über den Bau der Dünenpromenade geführt haben, werden hierbei durch die Antragsteller außer Acht gelassen und finden keine Berücksichtigung.

 

  1. muss das Bürgerbegehren einen durchführbaren Vorschlag zur Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme enthalten;

 

Nach § 20 Absatz 5 KV M-V besteht dieser aus zwei Elementen, nämlich aus der Kostenangabe und dem eigentlichen Deckungsvorschlag der abzustimmenden Maßnahme.

Mit der Angabe des Kostendeckungsvorschlages sollen sich die Bürger letztlich Klarheit verschaffen können, welchen Aufwand die gewünschte Maßnahme erfordert, welche Mittel-Zweck-Relation sich daraus ergibt und ob insofern die Maßnahme für die Gemeinde finanziell tragbar ist. Demnach mit

Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit vereinbar sein.

Mit Schreiben der Vertretungspersonen für das Bürgerbegehren vom 27.12.2016 wurde unter Hinweis auf § 20 Abs. 5 KV M-V eine Beratung durch die Amtsverwaltung in Bezug auf die Kostendeckung beantragt.

Hierzu hat am 12. Januar 2017 eine Beratung der Antragsteller stattgefunden. Des Weiteren wurden die Übersicht und der Vermerk (Anlage 2) über die Ermittlung der Kostendeckung übergeben. Im Rahmen dieser Beratung nach § 20 Abs. 5 KV M-V wurde den Antragstellern mitgeteilt, dass durch die abzustimmende Maßnahme Mehrkosten in Höhe von 152.213,30 € zusätzlich in den Haushalt der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen einzustellen wären.

 

Die dargestellten Mehrkosten entstehen zum einen durch den Verlust der Fördermittel, sollte die Dünenpromenade nicht gebaut werden und zum anderen aus der Notwendigkeit Maßnahmen des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes durchzuführen.

Dem Bau der Dünenpromenade gehen umfangreiche Maßnahmen des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg zur Erhöhung der Düne als Hochwasserschutzanlage voraus. In diesem Zusammenhang ergeben sich nicht nur optische Veränderungen der derzeitigen Dünenlandschaft sondern weitere gesetzliche Erfordernisse (Maßnahmen des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes), für die bislang keine Förderung in Aussicht gestellt wurde. Hierbei handelt es sich insbesondere um den Ausbau von 3 Wegeverbindungen, der DLRG Gebäude und der Gründung der Strandwärterhäuschen. 

 

Die mit dem Antrag vorgelegten Unterschriftslisten enthalten folgende Aussage zum Kostendeckungsvorschlag:

„Dieses Bürgerbegehren fordert keine neuen zusätzlichen Ausgaben, sondern den Verzicht auf ein teures Projekt und somit die Einsparung von Steuergeldern. Im Gegenteil, der Eigenanteil der Kurverwaltung von etwa 1,2 Mio. Euro entfällt genauso wie die unbekannten Folgekosten für Instandhaltung und Reparaturen.“

Diese Aussage entspricht nicht der Beratung nach § 20 Abs. 5 KV M-V, es wird vielmehr pauschal behauptet, dass hierdurch keine neuen zusätzlichen Ausgaben entstehen, sondern der Eigenanteil der Kurverwaltung von etwa 1,2 Mio. Euro entfällt genauso wie die unbekannten Folgekosten für Instandhaltung und Reparaturen.

Im Übrigen fehlt der weitere Teil des Kostendeckungsvorschlages, nämlich der Deckungsvorschlag für die abzustimmende Maßnahme. Die abgegebenen Unterschriften wurden zudem wie folgt erfasst:

Mit Datum vor dem 12.01.2017 unterschrieben 235 Bürger, am 12.01 und den folgenden Tagen 46 Bürger, eine Unterschrift ist nicht mit Datum versehen.

Das heißt, dass weder die Kostenangabe noch der eigentliche Deckungsvorschlag in die Information zum Bürgerbegehren eingegangen sind. Damit war es den Unterzeichnern nicht möglich, sich Klarheit darüber zu verschaffen, welchen Aufwand die gewünschte Maßnahme erfordert und ob dies auch durch die Gemeinde finanziell tragbar ist. Auch konnte durch die Vertretungspersonen nicht nachgewiesen werden, dass gegebenenfalls im Nachhinein Kenntnis vom Kostendeckungsvorschlag durch die Unterzeichnenden genommen wurde.

 

  1. muss das Bürgerbegehren gegen einen Beschluss der Gemeindevertretung innerhalb von sechs Wochen nach der Bekanntgabe des Beschlusses gestellt werden, es sei denn, der Beschluss wurde noch nicht durchgeführt;

Der vorliegende Antrag richtet sich gegen den Beschluss der Gemeindevertretung vom 17.11.2016 (Anlage 3). Dieser lautete:

 

„Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen beschließt, grundsätzlich den Neubau einer Dünenpromenade auf der Hochwasserschutzdüne mit der Bedingung der Förderung durch das Landesförderinstitut M-V. Es soll der 1. Bauabschnitt (die Aufgänge 3 bis 8) sowie die Zufahrten 13 und 20 durchgeführt werden. Sollte die Förderung unter 75 % liegen, muss die Gemeindevertretung erneut beteiligt werden.“

 

Mit Schreiben vom 18.12.2016 (Anlage 4) baten die Vertretungspersonen für das Bürgerbegehren um Informationen zur Formulierung der eingebrachten Frage, zur Kostenhöhe der verlangten Maßnahme, zur Anzahl der einzureichenden Unterschriften sowie zur Mitteilung der Abgabefrist, bis wann die Übergabe der Unterschriftslisten für das Bürgerbegehren zu erfolgen hat.

Hierzu wurde mit Schreiben vom 22.12.2016 (Anlage 5) durch die leitende Verwaltungsbeamtin  hinsichtlich der Abgabefrist mitgeteilt, dass, sollte es sich um die Aufhebung des Beschlusses der Gemeindevertretung vom 17.11.2016 handeln, die Frist mit Ablauf des 29. Dezember 2016 (vom 18.11. – 29.12.2016) endet.

Durch die bislang in Umsetzung der vorangegangenen gemeindlichen Beschlüsse geflossenen Aufwendungen in Höhe von ca. 60.000 € (Planungskosten) wird die Umsetzung des Beschlusses als begonnen angesehen. Diese Information ist den Vertretungspersonen mit Schreiben vom 22.12.2016 übermittelt worden.

 

Mit Schreiben vom 27.12.2016 (Anlage 6) teilten diese mit, dass nach ihrer Auffassung für den Beschluss vom 17.11.2016 keine Bindungswirkung auftreten kann, da die Wirkung des Beschlusses abhängig gemacht wurde vom Eintreten von Ereignissen, und zwar der Bedingung des Eintritts der Förderung durch das Landesförderinstitut M-V.

Mit Schreiben der Amtsverwaltung vom 29.12.2016 (Anlage 7) wurde darauf hingewiesen, dass an der Rechtsauffassung festgehalten wird, das Datum der Beschlussfassung vom 17.11.2016 ist maßgebend, da in dessen Folge weitere Schritte unternommen worden sind, um das Vorhaben umzusetzen (Vertragsabschluss bezüglich Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, Einreichung Bauantrag).

 

  1. muss das Bürgerbegehren von mindestens 10 Prozent der Bürgerinnen und Bürger unterzeichnet sein;

 

Nach § 14 Abs. 4 KV-DVO darf das Bürgerbegehren nur von Bürgern unterzeichnet werden, die am Tag des Eingangs des Antrags bei der Gemeinde dort zu den Gemeindewahlen wahlberechtigt sind. Die Zahl betrifft mit Stand 18.01.2017 (Eingang Antrag Bürgerbegehren)               2.313 Bürger.

 

Das heißt, es sind mindestens 232 Unterschriften von Bürgern erforderlich.

 

Die Vertretungspersonen haben den Antrag mit 281 Unterschriften eingereicht. Nach Prüfung verbleiben 260 gültige Unterschriften. (Unterschriften von 20  Bürgern waren unzulässig, weil nicht in der Gemeinde wohnhaft bzw. unter 16 Jahren bzw. eine Unterschrift war nicht mit Datum versehen.) Die erforderliche Mindestanzahl wurde  erreicht.

 

Jedoch scheitert der Antrag auf Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zur Durchführung eines Bürgerentscheids an der Erfüllung der weiteren formellen Voraussetzungen wie vorstehend dargestellt.

Das hier vorgelegte Bürgerbegehren ist unzulässig.

Über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens entscheidet die Gemeindevertretung unverzüglich im Benehmen mit der Rechtsaufsichtsbehörde.

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen stellt fest, dass das Bürgerbegehren zur Durchführung eines Bürgerentscheids zur Dünenpromenade unzulässig ist.

 

 

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

keine

 

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Anlagen

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