Dringlichkeitsentscheidung - V Hokir/16/10606-1

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Für die bisherige Planung auf Wiederaufbau und Änderung einer vorhandenen Halle wurde durch den Landkreis nur eine Ablehnung in Aussicht gestellt.

 

Die Planung wurde nach Absprache mit dem Landkreis überarbeitet. Die Halle wurde gedreht und näher an das Gebäude herangerückt.

 

Das Vorhaben befindet sich nicht im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplanes, ist jedoch Bestandteil des im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Insofern erfolgt eine Beurteilung des Vorhabens nach § 34 BauGB. Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche die überbaut werden soll in die nähere Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben, das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Bauausschuss der Gemeinde Hohenkirchen empfiehlt dem Bürgermeister der Gemeinde Hohenkirchen, das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB zum Antrag auf Wiederaufbau und Änderung einer vorhandenen Halle, Flurstück 10/18, Flur 2, Gemarkung Groß Walmstorf, AZ 61455-16-08 1. Änderung herzustellen.

Das Ersuchen nach § 145 BauGB und nach § 173 BauGB entfällt.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

Keine

 

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Anlagen

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