Beschlussvorlage - SV Klütz/17/11186

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Nach § 44 Abs. 4 KV M-V darf die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben des eigenen Wirkungskreises grundsätzlich Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung der Aufgaben beteiligen.

Zuwendungen dürfen nur noch von dem Bürgermeister oder seinen Stellvertretern eingeworben  und entgegengenommen werden. Der Bürgermeister darf nur über die Annahme bis zu einem Wert von unter 100,00 Euro allein entscheiden. Bei höheren Zuwendungen entscheidet die Stadtvertretung über die Annahme oder Vermittlung.

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Stadtvertretung der Stadt Klütz beschließt, die Spende für den Tag des Ehrenamtes, in Höhe von 100,00 € von Herrn Peter Szibor anzunehmen.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

Einzahlung in Höhe von 100,00 €

 

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