Mitteilungsvorlage - GV Ziero/17/11213

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Sachverhalt

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Mitteilungsvorlage

Beschluss des Finanzausschusses der Gemeinde Zierow vom 12. Januar 2017         zur Anpassung der Kurabgabesatzung vom 16. Mai 2016

 

Der Finanzausschuss der Gemeinde Zierow hat in seiner Sitzung am 12. Januar 2017 beschlossen, die Satzung der Gemeinde Zierow über die Erhebung von Kurabgaben (Kurabgabensatzung) vom 16. Mai 2016 durch das Amt Klützer Winkel ändern zu lassen.

Als sonstigen Punkt wurde in der Finanzausschusssitzung angesprochen, dass die Dauercamper des Zeltplatzes, die einen Vertrag mit Ostseecamping Ferienpark Zierow KG haben, nicht eindeutig in der Kurabgabensatzung definiert sind. Es wird von einer Ungleichbehandlung ausgegangen, da die vertraglich geregelten Dauercamper die Jahreskurabgabe für den gesamten Zeitraum und für die jeweilige Wohneinheit bezahlen. Da nicht nur die vertraglich gebundenen Dauercamper, sondern auch deren Familienangehörige diese Wohneinheiten nutzen, geht der Finanzausschuss hier von einer Doppelbelastung für die Dauercamper des Ostseecamping Ferienpark Zierow KG aus.

 

Gemäß § 6 und § 7 der Kurabgabensatzung ist die Kurabgabe pro Person zu entrichten und bezieht sich nicht auf eine bestimmte Wohneinheit. § 10 Abs. 1 der Kurabgabesatzung besagt, dass jede Person, die sich vorübergehend in eigenen Wohngelegenheiten wie z.B. Wohnhäusern, Appartements, Sommerhäusern, Wochenendhäusern, Wohnwagen und dgl. aufhält, eine Kurabgabe in Höhe der jeweiligen Jahreskurabgabe nach § 7 der Kurabgabesatzung zahlt. Das gleiche gilt für deren Ehegatten.

Das Amt Klützer Winkel weist darauf hin, dass eine Reduzierung des Beitrages für die Dauercamper des Ostseecamping Ferienpark Zierow KG eine Benachteiligung der anderen Ferienhaus- und –wohnungsbesitzer in der Gemeinde Zierow und somit ein Verstoß gegen Artikel 3 Grundgesetz (Gleichheitsgrundsatz) darstellt. Es drohen somit Prozessrisiken.

Anliegend erhalten Sie eine Übersicht an Auszügen aus Kurabgabensatzungen der Gemeinde Ostseebad Insel Poel, der Stadt Ostseebad Kühlungsborn, der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen und der Stadt Ostseebad Rerik, sowie alle dazugehörigen Satzungen und den Artikel 3 des Grundgesetzes.

 

 

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Anlagen

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