Beschlussvorlage - AA Amt/17/11192

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die Gemeinde Zierow hat mit Datum vom XXX. Januar 2017 (Posteingang 12.01.2017) Widerspruch gegen den Beschluss des Amtsausschusses vom 19. Dezember 2016 TOP 14 (AA Amt/16/10825) hier Beschluss zur Haushaltssatzung 2017 Widerspruch eingelegt. Der Widerspruch ist als Anlage beigefügt.

 

Gemäß § 127 Abs. 6 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) kann die Gemeindevertretung einer amtsangehörigen Gemeinde einem Beschluss des Amtsausschusses widersprechen, wenn der Beschluss das Wohl der Gemeinde gefährdet. Der Widerspruch muss binnen einen Monats nach Beschlussfassung schriftlich eingelegt und begründet werden. Unabhängig davon, dass die Beschlussbegründung nicht Bestandteil des fristgemäß eingegangenen Widerspruchs des Beschlusses der Gemeindevertretung vom 12. Januar 2017 war, haben wir die Prüfung der gemeindlichen Wohlgefährdung vorgenommen.

 

Nicht jede Entscheidung, die die Gemeinde belastet oder von ihr als unzweckmäßig erachtet wird, gefährdet allerdings ihr Wohl. Vielmehr wird es sich um eine Angelegenheit von grundsätzlicher oder finanziell wichtiger Bedeutung handeln müssen.

 

Wann dies der Fall ist, hängt von einer Einzelprüfung ab.

 

Notwendig ist nicht eine Verletzung, es genügt eine konkrete Gefährdung, d.h. die drohende Verletzung des Gemeinwohls. Die Gefährdung des Wohls der Gemeinde darf nicht nur möglich sein, sondern muss nach den Erfahrungen des Lebens und der Verwaltungspraxis mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Zur Widerspruchserhebung wegen Wohlgefährdung genügt es daher nicht, dass die Gemeindevertretung eine andere Entscheidung als die des Amtsausschusses für zweckmäßig hält oder durch den Beschluss der Gemeinde irgendwelche geringfügigen Nachteile materieller oder immaterieller Art entstehen können. Die Durchführung des Beschlusses muss zu einer ernsten Gefährdung von Gemeindeinteressen führen. Die gefährdeten Gemeindeinteressen können u.a. im Bereich der Haushaltswirtschaft liegen, etwa wenn durch den Beschluss des Amtsausschusses die Finanzkraft der Gemeinde über Gebühr beansprucht wird.

 

Ob ein Beschluss das Wohl der Gemeinde gefährdet, hat die Gemeindevertretung in eigener Einschätzung zu bestimmen, wobei die Wohlgefährdung allerdings an objektiven Kriterien festzumachen ist.[1]

 

 

 

 

1. Festzustellen ist, dass am Amtsgebäude ein hoher Instandhaltungsstau besteht. Darüber hinaus wurden während aller Baumaßnahmen sowohl 1994 als auch 2012 die Anforderungen der Barrierefreiheit nicht berücksichtigt, die für ein öffentliches Gebäude verpflichtend sind. Während der letzten Baumaßnahme im Jahre 2011/2012 wurden lediglich zusätzliche Büro- und Archivflächen geschaffen.

 

Bereits im Haushaltsjahr 2015 wurden im Amtshaushalt als Ausgaben für das Projekt 007 „Grünes Amt“ 700 T€ berücksichtigt. Gegenfinanziert mit einer 90 %igen Förderung in Höhe von 630 T€. Der Eigenanteil in Höhe von 70 T€ sollte über einen Kredit finanziert werden. BVL AA Amt/14/8975 vom 17.11.2014

 

Diese Mittel wurden ins Haushaltsjahr 2016 übertragen. Die Kreditermächtigung galt gemäß § 45 Abs. 3 KV M-V bis zum Ende des auf das Haushaltsjahr folgenden Haushaltsjahres fort.

 

Im Haushaltsplan 2017 wurden nunmehr folgende Planzahlen erfasst:

 

Gesamtmaßnahme 2017:

Gesamtausgabe: 1,997 Mio €

Gesamteinnahme: 1,7973 Mio €

Eigenanteil: gerundet 199,7 T€

 

2017:

Bauabschnitt 1:   485,0 T€

Parkplatz:220,6 T€ 

Gesamtausgabe: 705,0 T€

Gesamteinnahme: 579,8 T€

Eigenanteil:125,8 T€

 

Die Gemeindevertretung begründet ihren Widerspruch damit, dass es sich nach ihrer Auffassung bei der Sanierung des Amtsgebäudes um eine „völlig überdimensionierte Baumaßnahme  handelt, deren wesentliche Teilprojekte ein ausgewogenes Kosten-Nutzen-Verhältnis gänzlich vermissen lassen.“

 

Des Weiteren heißt es in der Begründung:

 

„…dass nach Ansicht der Gemeinde Zierow der Fortbestand des Amtes langfristig nicht gesichert zu sein scheint. In Anbetracht der Überlegungen einiger Gemeinden, einen Amtswechsel vorzunehmen, ist es nicht nachvollziehbar, diese überzogene Baumaßnahme zum jetzigen Zeitpunkt durchzuführen und sich nicht auf das Notwendige zu beschränken. Bekanntermaßen befindet sich auch die Gemeinde Zierow derzeit in der Prüfung, ob adäquate Alternativen zu der jetzigen Amtsangehörigkeit vorhanden sind. Die Zweckbindungsfrist für die Fördermittel wird voraussichtlich mind. 10 Jahre betragen. Innerhalb dieses Zeitraumes sind die mit den Fördermitteln finanzierten Investitions-/Sanierungsmaßnahmen zweckentsprechend zu Verwendung. Erfolgt dies nicht, entstehen Rückzahlungsverpflichtungen.“

 

Durch den Beschluss des Amtsausschusses zur Haushaltssatzung wird das Wohl der Gemeinde nicht gefährdet. Eine Gefährdung könnte allenfalls dann eintreten, wenn das von der Gemeinde befürchtete Szenario der Auflösung des Amtes eintritt. Dies war aber nicht Gegenstand der Beschlussfassung des Amtsausschusses.

 

Nach § 125 Abs. 3 Kommunalverfassung sollen Ämter regelmäßig über 8.000 Einwohner und mehr haben, mindestens jedoch über 6.000 Einwohner verfügen.

Das Amt Klützer Winkel verfügt mit seinen 6 amtsangehörigen Gemeinden über eine Einwohnerzahl von 10.774 Einwohnern. Selbst bei einem Amtswechsel beider Gemeinden (Damshagen mit 1.267 Einwohnern und Zierow mit  794 Einwohnern) liegt dann die Einwohnerzahl des Amtes noch deutlich über 8.000 Einwohner, so dass der Bestand des Amtes nicht gefährdet wäre.

 

Überlegungen und Diskussionen zu einem Amtswechsel in der Gemeindevertretung können nicht als eine Begründung für die Gefährdung des Wohls einer Gemeinde angeführt werden.

 

Es handelt sich hierbei nicht um eine Selbstverwaltungsaufgabe der Gemeinde. Ein Wechsel kann nur auf Antrag durch das Innenministerium unter Beteiligung der betroffenen Ämter und des Landkreises nach § 125 Absatz 6 KV M-V bestimmt werden.

 

 

2. Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass sich die vorgetragenen Argumente auf ein gegebenenfalls in der Zukunft eintretendes Ereignis (Amtswechsel einiger Gemeinden) beziehen. Sie sind nicht geeignet eine konkrete Gefährdung des Wohls der Gemeinde durch den Beschluss des Amtsausschusses zur Haushaltssatzung 2017 zu begründen.

 

3. Des Weiteren richtet sich  der Widerspruch gegen den Stellenplan als Bestandteil des Haushaltsplanes.

Die Gemeindevertretung argumentiert, dass „der vorgelegte Stellenplan als Anlage zur Haushaltssatzung dauerhaft Stellen bereitstellt, deren Bedarfe nicht nachvollziehbar dargelegt wurden. Dies führt unnötig und unverantwortlich zu finanziellen Mehrbelastungen für jede amtsangehörige Gemeinde, so auch für die Gemeinde Zierow.“

 

Der Stellenplan ist nach § 46 Abs. 4 Nr. 4 Kommunalverfassung Bestandteil des Haushaltsplanes. Im Stellenplan sind die im Haushaltsjahr erforderlichen Stellen der Beamten und der nicht nur vorübergehend Beschäftigten nach Art und Besoldungsgruppen und Entgeltgruppen gegliedert auszuweisen.

Hinsichtlich der im Widerspruch benannten „zusätzlichen Stellen“ stellt es sich so dar, dass mit Beratung im Amtsausschuss am 21. November 2016 informiert wurde, dass aufgrund von Teilzeitansprüchen Stellenanteile in Höhe von 0,5 VbE freiwerden und zwingend nachbesetzt werden müssen, ebenso wurde in der Beratung deutlich, dass auch für die Arbeiten an den Jahresabschlüssen dringend Kapazitäten vorhanden sein müssen. Weiterhin wurde detailliert dargestellt, welche weiteren Aufgaben verteilt und erledigt werden müssen und dass es aufgrund der allgemeinen Arbeitsmarktsituation in Bezug auf Fachkräftegewinnung zwingend erforderlich ist, eine Vollzeitstelle zur Verfügung vorzuhalten. Im Ergebnis handelt es sich um eine Stellenerhöhung (zusätzliche Stelle) von 0,5 VbE.

 

Diese Erhöhung ist nicht geeignet, die Gefährdung des Wohls der Gemeinde Zierow zu begründen, da die Finanzkraft der Gemeinde hierdurch nicht über Gebühr beansprucht wird.

 

Die durch die Stellenerhöhung entstehenden Kosten betragen ca. 25.000 € und sind im Haushalt 2017 des Amtes eingeplant. Der Anteil der Gemeinde Zierow an der von allen Gemeinden zu zahlenden Amtsumlage beträgt 7,06%. Die Kostenbelastung durch die Stellenerhöhung liegt damit ca. bei 1.765 €. Das Haushaltsvolumen der Gemeinde Zierow ist gemäß des Entwurfes des Haushaltsplanes 2017 bezogen auf den Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen mit 1,128 Mio € veranschlagt.

 

Der Widerspruch zur Haushaltssatzung ist damit zurückzuweisen, weil eine Gefährdung des Wohls der Gemeinde nach dem Vortrag nicht dargelegt werden konnte.

 

 

 

 

 

 

 

 


[1] Kommentar Kommunalverfassungsrecht Mecklenburg-Vopommern“, Teil 3 Amtsordnung, Kommunal- und Schulverlag, zum § 127 Absatz 6 KV M-V

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Amtsausschuss beschließt, den Widerspruch der Gemeinde Zierow gegen den Beschluss des Amtsausschusses vom 19.12.2016 TOP 14 (AA Amt/16/10825) „Beschluss zur Haushaltssatzung des Amtes Klützer Winkel für das Haushaltsjahr 2017“ zurückzuweisen.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

keine

 

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Anlagen

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