Beschlussvorlage - AA Amt/17/11181

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Sachverhalt

Sachverhalt:

Die Gemeinde Damshagen hat mit Datum vom 10.01.2017 (Posteingang 11.01.2017) Widerspruch gegen den Beschluss des Amtsausschusses vom 19.12.2016 TOP 14 (AA Amt/16/10825) hier: Beschluss zur Haushaltssatzung 2017“ eingelegt, weil die Investition (Sanierung des Amtsgebäudes) Bestandteil der Haushaltssatzung ist. Des Weiteren richtet er sich gegen den Stellenplan als Bestandteil des Haushaltsplanes. Der Widerspruch ist als Anlage beigefügt.

 

Gemäß § 127 Abs. 6 KV M-V kann die Gemeindevertretung einer amtsangehörigen Gemeinde einem Beschluss des Amtsausschusses widersprechen, wenn der Beschluss das Wohl der Gemeinde gefährdet. Der Widerspruch muss binnen einen Monats nach Beschlussfassung schriftlich eingelegt und begründet werden. Unabhängig davon, dass die Beschlussbegründung nicht Bestandteil des fristgemäß eingegangenen Widerspruchs des Beschlusses der Gemeindevertretung vom 21.12.2016 war, haben wir die Prüfung der gemeindlichen Wohlgefährdung vorgenommen.

 

Nicht jede Entscheidung, die die Gemeinde belastet oder von ihr als unzweckmäßig erachtet wird, gefährdet allerdings ihr Wohl. Vielmehr wird es sich um eine Angelegenheit von grundsätzlicher oder finanziell wichtiger Bedeutung handeln müssen.

Wann dies der Fall ist, hängt von einer Einzelprüfung ab.

Notwendig ist nicht eine Verletzung, es genügt eine konkrete Gefährdung, d.h. die drohende Verletzung des Gemeindewohls. Die Gefährdung des Wohls der Gemeinde darf nicht nur möglich sein, sondern muss nach den Erfahrungen des Lebens und der Verwaltungspraxis mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Zur Widerspruchserhebung wegen Wohlgefährdung genügt es daher nicht, dass die Gemeindevertretung eine andere Entscheidung als die des Amtsausschusses für zweckmäßig hält oder durch den Beschluss der Gemeinde irgendwelche geringfügigen Nachteile materieller oder immaterieller Art entstehen können. Die Durchführung des Beschlusses muss zu einer ernsten Gefährdung von Gemeindeinteressen führen. Die gefährdeten Gemeindeinteressen können u.a. im Bereich der Haushaltswirtschaft liegen, etwa wenn durch den Beschluss des Amtsausschusses die Finanzkraft der Gemeinde über  Gebühr beansprucht wird.

Ob ein Beschluss das Wohl der Gemeinde gefährdet, hat die Gemeindevertretung in eigener Einschätzung zu bestimmen, wobei die Wohlgefährdung allerdings an objektiven Kriterien festzumachen ist.[1]

1. Festzustellen ist, dass am Amtsgebäude  ein hoher Instandhaltungsstau besteht. Darüber hinaus wurden während aller Baumaßnahmen sowohl 1994 als auch 2012 die Anforderungen der Barrierefreiheit nicht berücksichtigt, die für ein öffentliches Gebäude verpflichtend sind. Während der letzten Baumaßnahme im Jahre 2011/2012 wurden lediglich zusätzliche Büro- und Archivflächen geschaffen.

 

Bereits im Haushaltsjahr 2015 wurden im Amtshaushalt als Ausgaben für das Projekt 007 „Grünes Amt“ 700T€ berücksichtigt. Gegenfinanziert mit einer 90 %igen Förderung in Höhe von 630 T€.

Der Eigenanteil in Höhe von 70 T€ sollte über einen Kredit finanziert werden.

BVL AA Amt/14/8975 vom 17.11.2014

 

Diese Mittel wurden ins Haushaltsjahr 2016 übertragen. Die Kreditermächtigung galt gemäß § 45 Abs. 3 KV M-V bis zum Ende des auf das Haushaltsjahr folgenden Haushaltsjahres fort.

 

Im Haushaltsplan 2017 wurden nunmehr folgende Planzahlen erfasst:

 

Gesamtmaßnahme 2017:

Gesamtausgabe: 1,997 Mio €

Gesamteinnahme: 1,7973 Mio €

Eigenanteil: gerundet 199,7 T€

 

2017:

Bauabschnitt 1:   485,0 T€

Parkplatz:220,6 T€ 

Gesamtausgabe: 705,0 T€

Gesamteinnahme: 579,8 T€

Eigenanteil:125,8 T€

 

Die Gemeindevertretung begründet ihren Widerspruch damit, dass nach ihrer Auffassung die Sanierung des Amtsgebäudes sowohl hinsichtlich der Barrierefreiheit als auch der energetischen Sanierung zu üppig geplant ist. Des Weiteren heißt es in der Begründung:

 

„Sowohl die Gemeinde Damshagen als auch die Gemeinde Zierow haben in ihren Gremien bereits über die Möglichkeiten eines Amtswechsels diskutiert und dies auch dem Amtsvorsteher und dem Amtsausschuss mitgeteilt. Die Gründe hierfür wurden mehrfach dargelegt. Sollten nunmehr diese Gemeinden und eventuell auch noch andere Gemeinden diesen Schritt gehen und einen Amtswechsel weiter verfolgen, steht nach Ansicht der Gemeinde Damshagen die Existenz des Amtes Klützer Winkel in Frage. Dadurch wäre auch die Funktion des Amtsgebäudes nicht mehr gegeben und die Zweckbindung der Fördermittel somit nicht mehr existent.

Die Gefährdung, die die Gemeindevertretung der Gemeinde Damshagen für sich sieht, liegt in einer möglichen Rückforderung der ca. 2 Mio. Euro Fördermittel, die in einem solchen Fall auf alle Gemeinden zukommt. Das Gefährdungspotenzial ist aus Sicht der Gemeinde Damshagen nicht unbeachtlich, da es nunmehr mindestens zwei Gemeinden gibt, die über einen Amtswechsel intensiv nachdenken.“

 

Nach Ansicht der Gemeindevertretung Damshagen „ist für die Gemeinde Damshagen der Grundsatzbeschluss zur Amtssanierung nachteilig, bzw. kann das Wohl der Gemeinde gefährden. Zusätzlich im Falle eines Amtswechsels wird das aufnehmende Amt finanziell belastet.“

 

Durch den Beschluss des Amtsausschusses wird das Wohl der Gemeinde nicht gefährdet. Eine Gefährdung könnte allenfalls dann eintreten, wenn das von der Gemeinde befürchtete Szenario der Auflösung des Amtes eintritt. Dies war aber nicht Gegenstand der Beschlussfassung des Amtsausschusses.

 

Nach § 125 Abs. 3 Kommunalverfassung sollen Ämter regelmäßig über 8.000 Einwohner und mehr haben, mindestens jedoch über 6.000 Einwohner verfügen.

Das Amt Klützer Winkel verfügt mit seinen 6 amtsangehörigen Gemeinden über eine Einwohnerzahl von 10.774 Einwohnern. Selbst bei einem Amtswechsel beider Gemeinden (Damshagen mit 1.267 Einwohnern und Zierow mit  794 Einwohnern) liegt dann die Einwohnerzahl des Amtes noch deutlich über 8.000 Einwohner, so dass der Bestand des Amtes nicht gefährdet wäre.

 

Überlegungen und Diskussionen zu einem Amtswechsel in der Gemeindevertretung können nicht als eine Begründung für die Gefährdung des Wohls einer Gemeinde angeführt werden.

Es handelt sich hierbei nicht um eine Selbstverwaltungsaufgabe der Gemeinde. Ein Wechsel kann nur auf Antrag durch das Innenministerium unter Beteiligung der betroffenen Ämter und des Landkreises nach § 125 Absatz 6 KV M-V bestimmt werden.

 

 

2. Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass sich die vorgetragenen Argumente auf ein gegebenenfalls in der Zukunft eintretendes Ereignis (Amtswechsel einiger Gemeinden) beziehen. Sie sind nicht geeignet eine konkrete Gefährdung des Wohls der Gemeinde durch den Beschluss zur Haushaltssatzung 2017, zu begründen.

 

3. Des Weiteren richtet sich  der Widerspruch gegen den Stellenplan als Bestandteil des Haushaltsplanes.

Die Gemeindevertretung argumentiert, dass sich durch die Darstellung im derzeitigen Stellenplan Nachteile bei zukünftigen Neubesetzungen von Stellen auf zukünftige Amtshaushalte ergeben könnten, weil aus ihrer Sicht das Risiko zu hoch eingruppierter Stellen und damit höherer Personalkosten für alle Gemeinden besteht.

Der Beschluss zur Haushaltssatzung gefährdet nicht das Wohl der Gemeinde. Es werden präventiv Gründe für eine mögliche Gefährdung in späteren Haushaltsjahren vorgebracht.

Der Stellenplan ist nach § 46 Abs. 4 Nr. 4 Kommunalverfassung Bestandteil des Haushaltsplanes. Im Stellenplan sind die im Haushaltsjahr erforderlichen Stellen der Beamten und der nicht nur vorübergehend Beschäftigten nach Art und Besoldungsgruppen und Entgeltgruppen gegliedert auszuweisen.

Nach § 46 Abs. 6 Satz 3 Kommunalverfassung werden durch den Haushaltsplan und damit auch dem Stellenplan als seinem Bestandteil keine Ansprüche und Verbindlichkeiten Dritter begründet und aufgehoben. Das heißt, er entfaltet keine Außenwirkung hinsichtlich der dort dargestellten Wertigkeiten der Stellen auf Neubesetzungen.

Die im Widerspruch erwähnten erheblichen Änderungen im Stellenplan 2017 wurden nicht konkret dargestellt. Im Übrigen entfalten auch die geforderten Bemerkungen keine Rechtswirkung auf Dritte und damit auf potentielle Nachbesetzungen.

Für Einstellungen und damit Nachbesetzungen von Stellen ist der Amtsausschuss aufgrund der Hauptsatzung zuständig. Er hat damit auch die Möglichkeit das Risiko zu hoch eingruppierter Nachbesetzungen auszuschließen.

Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass die kritisierte Darstellung des Stellenplanes nicht geeignet ist, die Gefährdung des Wohls der Gemeinde Damshagen zu begründen.

Der Widerspruch zur Haushaltssatzung ist damit zurückzuweisen, weil eine Gefährdung des Wohls der Gemeinde nach dem Vortrag nicht dargelegt werden konnte.

Gemäß § 127 Abs. 6 KV M-V ist der Beschluss aufgehoben, wenn der Amtsausschuss den Widerspruch nicht binnen eines Monats in einer neuen Sitzung zurückweist; der Beschluss bedarf der Mehrheit aller Mitglieder des Amtsausschusses.

 


[1] Kommentar Kommunalverfassungsrecht Mecklenburg-Vorpommern“, Teil 3 Amtsordnung,  Kommunal- und Schulverlag, zum § 127 Absatz 6 KV M-V

 

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Amtsausschuss beschließt, den Widerspruch der Gemeinde Damshagen gegen den Beschluss des Amtsausschusses vom 19.12.2016 TOP 14 (AA Amt/16/10825) „ Beschluss zur Haushaltssatzung des Amtes Klützer Winkel für das Haushaltsjahr  2017“ zurückzuweisen.

 

Reduzieren

Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

keine

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...