Beschlussvorlage - GV Bolte/17/11103

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Der Investor der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 a der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen stellt den Antrag auf einen neuen Straßennamen der  genannten Änderung des Bebauungsplanes. Mit der 4. Änderung des B-Plangebiet Nr. 5 a der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen ist eine neue Stichstraße entstanden, an der 4 Eigenheime  entstehen und ein Haus vorhanden ist. Gleichzeitig sollten die Haus-Nr. vergeben werden.

 

Für den zu benennenden Bereich liegt der Verwaltung eine alte Karte mit der Bezeichnung „Am Brooksberg“ vor. Diese könnte bei der Namensfindung behilflich sein. Der Antragsteller  würde diesen Namen bevorzugen.

 

Vorschlag für die neu zu benennende Straße:

1.  Am Brooksberg 1 - 5

2.  ……………….

 

Nach § 51 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG M-V) vom 13.01.1993 (GVOBl. M-V S. 42), geändert durch Artikel 12 § 8 des Gesetzes vom 14.03.2005 (GVOBl. M-V S. 91) zuletzt geändert durch § 45 Artikel 4 des Gesetzes vom 20.05.2011 (GVOBl. M-V S. 323, 324) können die Gemeinden den Straßen Namen geben. Straßennamen dienen in Verbindung mit den Hausnummern einer eindeutigen Zuordnung der Grundstücke.

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen beschließt, die Straße im B-Plan Nr. 5 a der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen für den Teilbereich der 4. Änderung in Redewisch …………………………1 – 5  zu benennen.

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

Straßennamenschild mit Pfosten ca. 150,00 €

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Anlagen

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