Beschlussvorlage - SV Klütz/16/10984

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Sachverhalt

Sachverhalt:

Nach § 44 Abs. 4 KV M-V darf die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben des eigenen Wirkungskreises grundsätzlich Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung der Aufgaben beteiligen.

Zuwendungen dürfen nur noch von dem Bürgermeister oder seinen Stellvertretern eingeworben  und entgegengenommen werden. Der Bürgermeister darf nur über die Annahme bis zu einem Wert von unter 100,00 Euro allein entscheiden. Bei höheren Zuwendungen entscheidet die Stadtvertretung über die Annahme oder Vermittlung.

 

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Stadtvertretung der Stadt Klütz beschließt, die Spende für die Stadtbibliothek der Stadt Klütz, in Höhe von 150,00 € von der Sparkasse MNW anzunehmen.

 

Reduzieren

Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

Einzahlung in Höhe von 150,00 €

 

Loading...