Beschlussvorlage - GV Bolte/16/10751

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Für das Innehaben einer Zweitwohnung im Gemeindegebiet erhebt die Gemeinde Ostseebad Boltenhagen eine Zweitwohnungssteuer. Grundlage dafür ist die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen vom 18.12.2012, 1. Satzung zur Änderung der Satzung vom 19.01.2015, sowie die 2. Satzung zur Änderung der Satzung vom 29.12.2015.

Das OVG Berlin-Brandenburg hat in seinem Urteil vom 14.5.2014 im Hinblick auf eine Zweitwohnungssteuersatzung ausgeführt, dass sich das schutzwürdige Vertrauen des Bürgers im Hinblick auf das Verbot einer Rückwirkung auch auf die Abgabenhöhe bezieht. Zulässig ist im Rahmen echter Rückwirkung – so das OVG – nur ein Steuersatz, der annähernd bei dem Steuerpflichtigen zu einer vergleichbaren oder niedrigeren Steuerbelastung führt.

Aus diesem Grunde wurde der Entwurf einer neuen Zweitwohnungssteuersatzung vorbereitet, siehe Anlage.

Die Änderungen sind in der anliegenden Neufassung rot markiert.

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen beschließt die anliegende

Neufassung der Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen rückwirkend zum 01.01.2010.

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

Erträge aus der Veranlagung zur Zweitwohnungssteuer

 

 

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Anlagen

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