Beschlussvorlage - GV Hokir/16/10736

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die Gemeinde Hohenkirchen hat zur Entwicklung des Tourismus den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 27 am 19.07.2016 gefasst. Im Rahmen der Diskussion über den Aufstellungsbeschluss und die frühzeitige Beteiligung sind Ergänzungen abgestimmt und vorgetragen worden. Die Ergänzungen in Bezug auf den Wellenbrecher, der nun nicht mehr als schwimmende Wellenbrechanlage sondern als Mole errichtet werden soll und die Überprüfung mit dem örtlichen Bestand auch im Zusammenhang mit der Tiefgarage erfordern Überarbeitungen des Planentwurfs.

Deshalb wird gemäß dem Aufstellungsbeschluss vom 19.07.2016 der Vorentwurf unter Berücksichtigung eines amtlichen Lage- und Höhenplanes, der Prüfung des Katasterbestandes, der Berücksichtigung der festen Wellenbrechanlage (Mole), des Bereiches der Tiefgarage und der Anforderungen der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erneut zur Billigung vorgelegt.

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

  1. Der Geltungsbereich des Vorentwurfes des Bebauungsplanes Nr. 27 für die Umsetzung der Zielsetzungen zur planungsrechtlichen Sicherung der Ferienhausanlage, des Parkplatzes, des Anlegers, der Marina und des Molenbauwerkes sowie des Parkplatzes südlich der K 44 wird wie folgt begrenzt:

-          im Norden durch Flächen des Golfplatzes, Küstenflächen sowie Strandflächen,

-          im Osten durch Wasserflächen,

-          im Süden durch Wasserflächen und Flächen für die Landwirtschaft,

-          im Westen durch Flächen für die Landwirtschaft.

 

Die Plangeltungsbereichsgrenze ist der beigefügten Übersicht zu entnehmen.

 

  1. Der Vorentwurf wird gebilligt und für die frühzeitige Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB bestimmt.

 

  1. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit ist gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in Form einer öffentlichen Auslegung durchzuführen.

 

  1. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ist gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen. Die Behörden und Träger öffentlicher Belange sind zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung aufzufordern.

 

  1. Die Abstimmung mit Nachbargemeinden ist nach § 2 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

 

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

Keine

 

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Anlagen

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