Beschlussvorlage - SV Klütz/16/10288
Grunddaten
- Betreff:
-
Beschluss über die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan für das städtebauliche Sondervermögen der Stadt Klütz für die Haushaltsjahre 2016 und 2017
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB I Zentrale Dienste / Finanzen
- Bearbeiter:
- Carmen Neubauer
- Verfasser/Antragsteller:
- Neubauer, Carmen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Finanzausschuss der Stadt Klütz
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Vorberatung
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18.04.2016
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Erledigt
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Hauptausschuss der Stadt Klütz
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Vorberatung
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Erledigt
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Stadtvertretung Klütz
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Entscheidung
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30.05.2016
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Gemäß § 64 Abs. 2 der Kommunalverfassung (KV M-V) ist für Städtebauliche Sondervermögen zur Durchführung von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen gemäß § 136 des Baugesetzbuches und städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen gemäß § 165 des Baugesetzbuches eine Sonderrechnung zu führen. Dabei gelten gemäß § 64 Abs. 4 KV M-V die Vorschriften des 4. Abschnittes der KV M-V zur Haushaltswirtschaft für Sondervermögen nach §64 Abs. 2 KV M-V entsprechend.
Mit der Umstellung der Gemeinden auf das "Neue Kommunale Haushalts- und Rechnungswesen" unterliegt auch das städtebauliche Sondervermögen den neuen Rechnungsvorschriften. Das erfordert im Wesentlichen die Aufstellung einer Eröffnungsbilanz, einer jährlichen
Haushaltssatzung und eines Haushaltsplans sowie die Aufstellung eines Jahresabschlusses
zum Ende des Haushaltsjahres.
Der Treuhänder selbst unterliegt nicht den Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften der
GemHVO-Doppik. Somit besteht auch keine Verpflichtung, die Rechnungslegungsvorschriften des Treuhänders an die Vorschriften der GemHVO-Doppik anzupassen. Notwendig wurde damit eine Überleitungsrechnung, um Einnahmen und Ausgaben des Sanierungsträgers auf das doppische Rechnungswesen mit Bilanz, Ergebnisrechnung und Finanzrechnung überzuleiten.
Die nachfolgend aufgestellte Haushaltssatzung und der Haushaltsplan sind entsprechend den gesetzlichen Regelungen der KV M-V und der GemHVO-Doppik für die Haushaltsjahre 2016 und 2017 aufgestellt worden, da das städtebauliche Sondervermögen in 2017 Endabgerechnet wird. Haushaltsplan und Haushaltssatzung werden im Vorbericht erläutert.