Mitteilungsvorlage - SV Klütz/16/10176
Grunddaten
- Betreff:
-
Parken im Bereich der Stadt Klütz
hier: Wohnmobile / Parken in der Innenstadt
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Mitteilungsvorlage
- Federführend:
- Bürgeramt
- Bearbeiter:
- Torsten Gromm
- Verfasser/Antragsteller:
- Torsten Gromm
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Wirtschafts-, Tourismus- und Umweltausschuss der Stadt Klütz
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Vorberatung
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23.02.2016
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Auf der Sitzung des Wirtschafts-, Tourismus- und Umweltausschusses der Stadt Klütz am 19.01.2016, wurde von den Ausschussmitgliedern um eine Darstellung der rechtlichen Situation beim Parken von Wohnmobilen in Allgemeinen und im Speziellen bezogen auf die Parkplätze an der Wohlenberger Wiek gebeten. Von der Verwaltung des Amtes Klützer Winkel kann daher folgendes ausgeführt werden:
Die Straßenverkehrsordnung regelt nicht positiv, wo man überall parken kann, sondern enthält Bestimmungen, wo man nicht halten oder parken darf. Lediglich im Hinblick auf die Art und Weise, wie bei zulässigem Parken das Fahrzeug abzustellen ist, enthält § 12 Abs. 4 Satz 1 der StVO eine Regelung. Zum Parken ist nämlich der rechte Seitenstreifen zu nutzen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen. Das Parken auf Gehwegen ist nur erlaubt, wenn es ausdrücklich durch entsprechende Beschilderung gestattet wurde. Auch das „halbe Parken auf dem Gehweg“ ist damit verboten, auch wenn es in vielen Orten üblich ist.
Das Parken gehört zum sog. „Gemeingebrauch“ des Fahrzeuges und ist überall dort erlaubt, wo es nicht durch die §§ 1 Abs. 2; 12 oder 13 StVO eingeschränkt wird. § 1 StVO ist der sog. „Gummiparagraph“, wonach man sich grundsätzlich als Verkehrsteilnehmer so zu verhalten hat, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Dies versteht sich von selbst.
In § 12 StVO sind die vom wesentlichen Inhalt her bekannten Halteverbots- und Parkverbotsregelungen enthalten, die ich hier im Einzelnen nicht wiederholen möchte.
Da Parken sog. „Gemeingebrauch“ ist, ist auch das Parken mit dem Wohnmobil überall zulässig, wo es nicht ausdrücklich verboten ist.
Anders ist es, wenn man das Wohnmobil nicht nur abstellt, also parken, sondern darin übernachten will. Auch dies ist grundsätzlich zulässig, wenn es nicht dem dauernden Wohnen an ein und derselben Stelle dient. Das Ruhen und Übernachten im Wohnmobil im öffentlichen Verkehrsraum auf Reisen zum Zwecke der Wiederherstellung der körperlichen Fahrtüchtigkeit ist erlaubter Gemeingebrauch.
Danach liegt also bei einer einmaligen Übernachtung in aller Regel keine Sondernutzung, sondern noch Gemeingebrauch vor. Mithin ist das einmalige Übernachten im allgemeinen Straßenraum in jedem Falle zulässig, es sei denn, an der konkreten Stelle des öffentlichen Verkehrsraumes besteht ein allgemeines Parkverbot für dieses Fahrzeug.
Diese bundesrechtlichen Regelungen können durch Landesgesetze nicht eingeschränkt werden. Auch Landschaftspflegegesetze, wie sie zum Teil existieren, können so ohne weiteres das einmalige Übernachten auf öffentlichen Parkplätzen und öffentlichen Straßen nicht einschränken.
Etwas anderes gilt, wenn campingähnliches Leben stattfindet, also das Aufstellen von Tischen, Stühlen, das Herausdrehen der Markise oder das Aufbauen eines Vorzeltes. Das ist kein Parken mehr, sondern Sondernutzung, die ohne Genehmigung nicht erlaubt ist.
Bei einem mehrtägigen Übernachten und Abstellen eines Wohnmobils auf einem öffentlichen Parkplatz zu Zwecken des wiederholten Übernachtens, handelt es sich ebenfalls nicht mehr um Gemeingebrauch, sondern Sondernutzung. Dies ist ohne Genehmigung der Sondernutzung nicht erlaubt. In diesen Fällen wird die Straße nicht mehr vorwiegend zu Verkehrszwecken, sondern zu Wohnzwecken genutzt. Ein derartiges Abstellen zu Zwecken des Bewohnens des Wohnmobils stellt daher kein zulässiges Dauerparken im Sinne des § 12 StVO mehr dar und wäre nur mit entsprechender Sondernutzungsgenehmigung möglich.
Die örtlichen Kommunen können zudem einzelne Parkplätze von der Nutzung bestimmter Fahrzeugtypen ausschließen. Stichwort sei hier das blaue Parkplatzschild mit entsprechend weißem Zusatzschild, auf dem ein entsprechendes Fahrzeugsymbol angebracht ist. In diesen Fällen wird also der Parkraum für andere Fahrzeuge nicht freigegeben, sondern auf bestimmte Fahrzeugtypen beschränkt. Nur dann, wenn eine entsprechende ausdrückliche Beschilderung vorliegt, ist das Übernachten im Wohnmobil auf entsprechenden Parkplätzen wieder unzulässig, weil das Parken dieses Fahrzeugtyps dort untersagt ist.
Wenn eine Kommune bestimmte Parkplätze für das längere Abstellen von Wohnmobilen widmen, also Wohnmobilstellplätze einrichten möchte, so kann sie das durch eine entsprechende Sondernutzungssatzung tun. In der Satzung kann dann die Nutzung genauer geregelt und auch die Dauer des zulässigen Parkens zu Wohnzwecken geregelt werden.
Auf nicht für den öffentlichen Straßenverkehr gewidmeten Wegen und Straßen sowie Parkplätzen können durch landesrechtliche Bestimmungen, z. B. zu Zwecken des Natur- und Landschaftsschutzes, einschränkende Regelungen greifen. Dies betrifft dann aber wirklich nur diejenigen Straßenteile und Flächen, die nicht dem allgemeinen öffentlichen Verkehr zur Verfügung stehen, was wiederum durch Beschilderungen pp. erkenntlich sein muss.
Das einmalige Übernachten auf öffentlichen Straßen ist in Deutschland im Wohnmobil und Caravan grundsätzlich erlaubt, es sei denn, es ist ausdrücklich verboten. Das Verbot muss sich durch Beschilderung klar erkennen lassen. Abseits der öffentlichen Straßen und Wege können allgemeine Landesvorschriften zusätzliche Einschränkungen vorsehen. Mehrfaches Übernachten an einem Ort ist kein Gemeingebrauch, sondern Sondernutzung und unterliegt entsprechenden Einschränkungen, ist also aus sich heraus nicht so ohne weiteres gestattet, sondern bedarf einer ausdrücklichen Genehmigung, die die Gemeinden für Stellplätze in den Ortssatzungen aussprechen und durch Beschilderung publik machen.
Im Bereich der Stadt Klütz befinden sich folgende öffentliche Parkplätze:
Ortsteil | Straße | Gebühren- pflichtig | Nicht Gebühren- pflichtig | Bemerkung |
Steinbeck |
| X |
| Verpachtet |
Klütz | Im Kaiser |
| X | Nach der Parkplatzordnung der Stadt Klütz ist eine Gebührenerhebung möglich |
Klütz | Am Markt | X |
| 0,5 Stunden frei |
Klütz | Am Wasserwerk |
| X | Nach der Parkplatzordnung der Stadt Klütz ist eine Gebührenerhebung möglich |
Klütz | Schloßstraße (Am Sportplatz) |
| X |
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Klütz | Schloßstraße (Schloß Bothmer) | X |
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Wohlenberg | Am Anleger |
| X | Parkplatz für Behinderte und Kurzzeitparker |
Wohlenberg | Parkplatz 1 - 4 | X |
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Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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508,3 kB
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