Beschlussvorlage - SV Klütz/16/10115

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

  1. Allgemeines zur Natura2000-Gebiete-Landesverordnung

Sachverhalt

Die gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Europäischen Rates ausgewiesenen Gebiete zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen wurden bis 2009 durch die Europäische Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 2 der FFH-Richtlinie in die Gemeinschaftsliste aufgenommen und somit zu Gebieten gemeinschaftlicher Bedeutung bestimmt.

Bisher gingen die meisten Bundesländer davon aus, dass eine förmliche Unterschutzstellung dieser Gebiete nicht zwingend ist, sondern gemäß § 32 Absatz 2 bis 4 BNatSchG auch andere Formen der Sicherung in Frage kommen. Die EU-Kommission hat jedoch zunehmend deutlich gemacht, dass binnen sechs Jahren nach Aufnahme in die Gemeinschaftsliste die Gebiete gemäß Artikel 4 Absatz 4 der FFH-Richtlinie als besondere Schutzgebiete auszuweisen sind.

2012 hat die EU-Kommission alle alten EU-Mitgliedsstaaten um Information zur nationalen Unterschutzstellung gebeten, in dessen Folge ein Pilotverfahren durch die EU-Kommission eingeleitet wurde, um Mängel bei der Unterschutzstellung und beim Management der Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung zu rügen.

Die EU-Kommission bat darum, für jedes einzelne Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung Aussagen zu bestimmten Anforderungen zu treffen.

Um einer Verurteilung durch den Europäischen Gerichtshof zu entgehen, müssen die Umsetzungsdefizite möglichst schnell behoben werden. Dazu wurde vom Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz M-V die Erstellung einer Landesverordnung nach dem Vorbild der VSGLVO M-V beschlossen. Die durch die EU-Kommission geforderten Anforderungen sollen durch Erlass von nicht außenrechtsverbindlichen, sondern fachbehördlich verbindlichen Managementplänen für alle Gebiete erfüllt werden. Dieses Vorgehen stellt im Verhältnis zu anderen Alternativen die geringste Regelungstiefe und –intensität auf sowie einen vergleichsweise geringen Personal-, Sach- und Zeitaufwand.

Regelungstechnisch geschieht dies durch eine Ergänzung der VSGLVO M-V, die zukünftig als Natura2000-Gebiete-Landesverordnung beiden Typen der Natura2000-Gebiete umfasst (Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) und Europäischen Vogelschutzgebiete) und diese zu besonderen Schutzgebieten im Sinne der zugrundeliegenden EU-Richtlinie erklärt.

 

Relevante Änderungen der Landesverordnung

Es wurden technische und wissenschaftliche Korrekturen vorgenommen. Darunter fallen u.a. Änderungen der Gebietsabgrenzungen, wenn zum Zeitpunkt der Gebietsmeldung vorhandene und versehentlich in die Schutzgebietskulisse integrierte Bebauung vorlag. Die wissenschaftlichen Korrekturen beruhen auf aktuellen Daten, u.a. aus der Biotopkartierung und der Managementplanung.

Neu enthalten ist ein Flurstück im Zusammenhang mit dem Bau und Betrieb der Gasanlandestation (OPAL/NEL) am Standort Lubmin im Europäischen Vogelschutzgebietes „Peenestrom und Achterwasser“ (DE 1949-401).

 

In der Anlage 4 werden als maßgebliche Bestandteile des jeweiligen Gebietes die Arten und die Lebensraumelemente gebietsbezogen festgesetzt. Für die Ermittlung der Erhaltungszustände in den Gebieten ist nunmehr Anlage 4 anzuwenden und ersetzt die Standarddatenbögen.

Für jedes FFH-Gebiet ist ein Managementplan durch die zuständigen Fachbehörden aufzustellen, die für alle Gebiete fachlich verbindlich sind. Eine unmittelbare Verbindlichkeit gegenüber betroffenen Bürgern besteht nicht. Darin müssen die durch die Verordnung allgemein formulierten Erhaltungsziele gebietsspezifisch konkretisiert und die wichtigsten Erhaltungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen formuliert werden.

Die Natura2000-Gebiete-Landesverordnung besitzt gegenüber anderen Schutzvorschriften Geltungsvorrang. Sollten andere Rechtsvorschriften des nationalen Rechts im Einzelfall strengere Schutzanforderungen enthalten, werden diese nicht verdrängt, sondern gelten zusätzlich zur Natura2000-Gebiete-Landesverordnung.

 

  1. Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung in der Stadt Klütz

DE 2031-301 – Küste Klützer Winkel und Ufer von Dassower See und Trave

Der Managementplan zum FFH-Gebiet DE 2031-301 liegt seit Mai 2015 in der Endfassung vor.

Folgende Lebensraumtypen sind im Managementplan enthalten, jedoch nicht in der Natura2000-Gebiete-Landesverordnung:

-          1150

-          7140

Im Standarddatenbogen (erstellt Mai 2004, aktualisiert Juli 2015) wurden zudem die nachfolgenden Lebensraumtypen gemeldet, die jedoch im Zuge der Erstellung des Managementplanes nicht mehr nachgewiesen werden konnten:

-          1110

-          1130

-          6430

-          2180

-          91E0

Davon sind die Lebensraumtypen 6430 und 2180 jedoch in der Natura2000-Gebiete-Landesverordnung enthalten, während die anderen nicht aufgenommen wurden.

Eine Erklärung, welche Lebensraumtypen in die Natura2000-Gebiete-Landesverordnung aufgenommen werden bzw. nach welchen Kriterien dies erfolgt, fehlt.

Es wurden auf dem Stadtgebiet keine Änderungen der Gebietsabgrenzung vorgenommen.

 

DE 2032-301 – Lenorenwald

Es liegt kein Managementplan für das FFH-Gebiet DE 2032-301 vor. Sämtliche im Standarddatenbogen (erstellt Mai 2004, aktualisiert Juli 2015) gemeldeten Lebensraumtypen und FFH-Arten sind in die Natura2000-Gebiete-Landesverordnung übernommen worden.

Es wurden keine Änderungen der Gebietsabgrenzung vorgenommen.

 

DE 1934-302 – Wismarbucht

Ein Managementplan für das FFH-Gebiet liegt in der Endfassung von Februar 2006 vor.

Darin ist der Lebensraumtyp 1130 aus der Natura2000-Gebiete-Landesverordnung nicht enthalten, dafür jedoch der Lebensraumtyp 1110.

Zudem sind die FFH-Arten Teichfledermaus, Großes Mausohr und Finte im Managementplan enthalten, welche weder im Standarddatenbogen (erstellt Mai 2004, aktualisiert Juli 2015) noch in der Natura2000-Gebiete-Landesverordnung enthalten sind. Die Teichfledermaus wurde dabei sogar als signifikant erfasst.

Die im Standarddatenbogen gemeldeten Lebensraumtypen und Arten stimmen mit denen der Natura2000-Gebiete-Landesverordnung überein.

Auf dem Gebiet der Stadt Klütz wurden keine Änderungen der Gebietsabgrenzung vorgenommen.

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Stadtvertretung der Stadt Klütz beschließt:

 

Die Stadt Klütz nimmt zum Entwurf einer zweiten Landesverordnung zur Änderung der Vogelschutzgebietslandesverordnung wie folgt Stellung:

 

Zu § 5: Um die Gebietsabgrenzungen der einzelnen Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung nachvollziehen zu können, bittet die Stadt um eine detaillierte Begründung für die Abgrenzungen bzw. darum, die Quelle zu nennen, in der dies nachzuvollziehen ist.

 

Zu § 6 – Erhaltungsziele – und § 9 – Managementplanung: Da sich aus den Schutzanforderungen der Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung stets auch Restriktionen für die städtische Entwicklung ergeben, liegt es im Interesse der Stadt Klütz zu erfahren, zu wann mit den detaillierten Gebietsinformationen in Form der Managementpläne zu rechnen ist. Ohne diese ist der Aufwand der Stadt bei der Erstellung neuer Pläne und Projekte deutlich erhöht.

Zudem sind die Erhaltungsziele – „Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der maßgeblichen Bestandteile des Gebietes“ – nicht ausreichend und zu pauschal formuliert, um für die Stadt eine nutzbare Grundlage zu bieten. Liegt kein Managementplan vor, der die Erhaltungsziele detailliert beschreibt, muss für die Stadt dennoch eine klare Orientierung für ihre Planung gegeben sein.

 

Zu § 10 – Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Rechtsvorschriften: Das Verhältnis zwischen der Natura2000-Gebiete-Landesverordnung und den weiteren Rechtsvorschriften sollte deutlicher kommentiert werden. Die derzeitige Formulierung ist pauschal gehalten, wodurch sich nicht ausdrücklich ergibt, welche Rechtsvorschrift in welchem Fall Vorrang hat.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

keine

 

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Anlagen

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