Beschlussvorlage - SV Klütz/16/10077

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die neue kommunale Straßenbaurichtlinie ermöglicht es den Gemeinden, mit Hilfe von Fördermitteln ihre Verkehrsverhältnisse zu verbessern. In Anlage befindet sich die neue Richtlinie.

Lt. Richtlinie kann die Förderung nur erfolgen für Maßnahmen auf

1)      verkehrswichtigen innerörtlichen Straßen (keine Anlieger- oder Erschließungsstraßen) oder

2)      verkehrswichtigen Zubringerstraßen zum überörtlichen Verkehrsnetz oder

3)      verkehrswichtigen zwischenörtlichen Straßen oder

4)      Straßen im Zusammenhang mit der Stilllegung von Eisenbahnstrecken.

Unter welchen Voraussetzungen überhaupt eine Förderung in Frage kommt, ist ganz ausführlich in der Richtlinie aufgeführt.

 

Lt. Richtlinie werden gefördert:

1)      Maßnahmen zum Neubau, Ausbau und Erhaltung von Straßen und den dazugehörigen Teilen

2)      Kreuzungsmaßnahmen

3)      Verkehrsleitsysteme (Steuerungs- und Informationssysteme)

4)      Umsteigeparkplätze zur Verringerung des motorisierten Individualverkehrs

 

Die Förderung wird je nach Fördermaßnahme als Zuschuss bis zu 75 % der zuwendungsfähigen Ausgaben vergeben. Zuwendungsfähig sind nicht u.a. Grunderwerbskosten und Planungskosten (außer Leistungsphase 8). Des Weiteren werden im Vorfeld mögliche Einnahmen durch Straßenausbaubeiträge abgezogen.

 

Das Antragsverfahren ist ein 2-stufiges Verfahren.

Als erster Schritt muss eine Anmeldung zur Aufnahme in das Förderprogramm erfolgen.

Für die Aufnahme in das jährlich fortzuschreibende Förderprogramm sollte ein Vorhaben im Hinblick auf die mittelfristige Finanzplanung möglichst 5 Jahre im Voraus, spätestens jedoch bis zum 31. Januar des dem Baubeginn vorhergehenden Jahres schriftlich angemeldet sein.

In Anlage befindet sich das Anmeldungsformular.

 

Dies bedeutet: Für Maßnahmen, die in 2017 realisiert werden sollten, muss die Anmeldung bis zum 31. Januar 2016 beim Straßenbauamt erfolgen.

 

Auf der Hauptausschusssitzung am 04.01.2016 wurden durch die Ausschussmitglieder spontan folgende Maßnahmen benannt:

 

  1. Neue Siedlung
  2. Grundshagen Richtung Steinbeck
  3. Lindenring
  4. zur Mühle

 

Einschätzung der Verwaltung:

zu Maßnahme 1: nicht förderfähig, da Erschließungsstraße

zu Maßnahme 2: möglicherweise förderfähig

zu Maßnahme 3: nicht förderfähig, da Erschließungsstraße

zu Maßnahme 4: nicht förderfähig, da Erschließungsstraße

 

 

aktueller Sachverhalt vom 22.04.2016:

 

Am 21.04.2016 hat sich der Bauausschuss mit der Thematik befasst.

 

Zur Förderung in 2017 wurde das Vorhaben „Ausbau der Straße OT Grundshagen in Richtung OT Steinbeck“ fristgerecht beim Straßenbauamt eingereicht. Zwischenzeitlich liegt der Ablehnungsbescheid des Straßenbauamtes vor (in Anlage).

 

Der Bauausschuss empfiehlt einstimmig der Stadtvertretung folgende Maßnahmen für die Aufnahme in das Förderprogramm 2018 zu beantragen:

  1. Neue Siedlung
  2. Ortseingang Klütz von Hofzumfelde kommend bis Beginn Pflasterstraße (Höhe Schloßstr. 38)

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Stadtvertretung der Stadt Klütz beschließt, folgende Maßnahme für die Aufnahme in das Förderprogramm 2018 zu beantragen:


1)     Neue Siedlung

 

2) Ortseingang Klütz von Hofzumfelde kommend bis Beginn Pflasterstraße
        (Höhe Schloßstr. 38)…………………………………………


 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

können noch nicht benannt werden; die Ausgaben müssten dann aber im Haushalt 2018 berücksichtigt werden

 

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Anlagen

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