Beschlussvorlage - GV Damsh/15/9672

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die Gemeinde Damshagen stellt gemäß Aufstellungsbeschluss vom 03.06.2015 eine Außenbereichssatzung (§ 35 Abs. 6 BauGB) für die Ortslage Parin – Bereich Oberdorf auf. Hinsichtlich der aufzustellenden Satzung werden bebaute Außenbereichsflächen südwestlich des Hauptortes Parin betrachtet. Die Gemeinde stellt die Satzung für den Bereich Oberdorf auf. Die Gemeinde hatte sich bereits im Vorfeld entschieden, nicht nur einzelne Bereiche südlich der Straße Oberdorf einzubeziehen (Flurstücke 187/1, 187/2, 184/2) sondern die gesamte Ortslage. Im Ergebnis von Abstimmungen mit Behörden insbesondere mit dem Landkreis wird diese Vorgehensweise befürwortet. Die Anwendungsvoraussetzungen nach § 35 Abs. 6 BauGB werden erfüllt. Die Satzung ist mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar. Dies begründet die Gemeinde auch damit, dass in der ursprünglichen Gemeinde Parin, die mittlerweile Bestandteil und zugehörig zur Gemeinde Damshagen ist, der Bereich des Ortsteils Parin – Bereich Oberdorf als Wohnbaufläche dargestellt war. Zukünftig soll die Darstellung als Wohnbaufläche zurückgenommen werden. 

Das Verfahren wird entsprechend Anforderung des BauGB durchgeführt. Eine Ausgleichs- und Ersatzregelung erfolgt außerhalb des Planverfahrens.

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Damshagen beschließt:

  1. Die Gemeinde Damshagen billigt die Entwürfe der Außenbereichssatzung für den Ortsteil Parin - Bereich Oberdorf für das Beteiligungsverfahren.
  2. Der Plangeltungsbereich wird wie folgt begrenzt:
  • Im Norden               durch Flächen der Landwirtschaft sowie ein bebautes

Grundstück westlich der Straße Oberdorf,

  • Im Osten               durch die Straße Oberdorf,
  • Im Süden               durch Flächen der Landwirtschaft und eine Grünfläche,
  • Im Westen               durch Flächen für die Landwirtschaft.
  1. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Bürger sind am Aufstellungsverfahren zu beteiligen.
  2. Die Behörden sind gemäß § 35 Abs. 6 i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB am Aufstellungsverfahren zu beteiligen.
  3. Die Öffentlichkeit ist gemäß § 35 Abs. 6 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB am Aufstellungsverfahren zu beteiligen.
  4. Eine Umweltprüfung ist nicht erforderlich.

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

Kosten werden von den Begünstigten übernommen.

 

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Anlagen

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