Beschlussvorlage - GV Ziero/15/9139
Grunddaten
- Betreff:
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Beschluss zur Zuordnung eines Straßenabschnittes zu einem Straßentyp gemäß § 3 der Straßenbaubeitragssatzung der Gemeinde Zierow (Lindenstraße, 2. BA)
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB II Bau- und Ordnungswesen
- Bearbeiter:
- Gerald Krause
- Verfasser/Antragsteller:
- Gerald Krause
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Finanzausschuss der Gemeinde Zierow
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Vorberatung
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12.03.2015
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Erledigt
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Gemeindevertretung Zierow
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Entscheidung
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01.04.2015
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Die Straßenbaubeitragssatzung der Gemeinde Zierow unterscheidet grundsätzlich 3 Straßentypen: die Anliegerstraße, die Innerortsstraße und die Hauptverkehrsstraße. Entsprechend der jeweiligen Nutzung und Bedeutung der Straßen für die anliegenden Grundstückseigentümer einerseits und die Allgemeinheit andererseits, sind die Anteile der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand im Verhältnis zum Anteil der Gemeinde unterschiedlich bemessen. Während bei einer Anliegerstraße (Anliegeranteil 60 %) davon ausgegangen wird, dass der Quell- und Zielverkehr ausschließlich oder überwiegend von den anliegenden Grundstückseigentümern (ihren Besuchern, Gästen, Ver- und Entsorgern usw.) ausgelöst wird; unterstellt die Innerortsstraße (Anliegeranteil zwischen 45 und 60 %), dass sie überwiegend dem innerörtlichen Verkehr dient, also den Verkehr aus Neben-, Seiten-, Parallelstraßen aufnimmt und diesen zu anderen Zielen innerhalb des Ortes (der Gemeinde, in weitestem Sinne auch einer Nachbargemeinde) führt (bzw. umgekehrt). Demgegenüber wird hierzu noch die Hauptverkehrsstraße (Anliegeranteile zwischen 25 und 40 %) abgegrenzt, die den überwiegenden Verkehr von „außerhalb“ der Gemeinde nach „außerhalb“ der Gemeinde führt, die überwiegenden Verkehrsteilnehmer eigentlich gar nichts in der Gemeinde erledigen wollen, außer „hindurchzukommen“. Typischerweise zählen hierzu - wie in der Straßenbaubeitragssatzung aufgeführt - Ortsdurchfahrten der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen. Verkehr im beitragsrechtlichen Sinne bezieht sich nicht nur auf den Fahrzeugverkehr, sondern beispielsweise auch Fußgänger- und Radfahrerverkehr mit ein. Die beitragsrechtliche Wertung des Begriffes „überwiegend“ ist kein ausschließlich quantitativer Maßstab.
